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Krankheitsbedingte Kündigung (fehlende negative Prognose)
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Keine erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen
Buchhalterin B fehlt seit 2012 wiederholt krankheitsbedingt. In den Jahren 2015, 2016 und 2018 bestand aufgrund der Länge der Fehlzeiten keine Entgeltfortzahlungspflicht für Arbeitgeber A. 2018 kündigt A der B ordentlich unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit Bs Fehlzeiten. Das KSchG ist anwendbar.
Krankheitsbedingte Kündigung (keine unzumutbare Belastung des Arbeitgebers)
Der bei Arbeitgeber A angestellte Dachdecker D fällt vom Hausdach und erleidet eine Lähmung seiner Beine, sodass er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Gerüstbauer wird er voraussichtlich nie mehr ausüben können, eine Tätigkeit wie As Büromitarbeitende aber schon. Das KSchG ist anwendbar.