Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Krankheitsbedingte Kündigung (fehlende negative Prognose)
Krankheitsbedingte Kündigung (fehlende negative Prognose)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dachdecker D fällt vom Gerüst und erleidet einen komplizierten Beinbruch, sodass er mehrere Operationen benötigt und mindestens ein Jahr lang seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Dachdecker nicht ausüben kann. Arbeitgeber A kündigt D deswegen ordentlich. KSchG ist anwendbar.
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Einordnung des Falls
Krankheitsbedingte Kündigung (fehlende negative Prognose)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss die Kündigung durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer krank ist, genügt, um ihn personenbedingt zu kündigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt ein Grund vor, der es dem D unmöglich macht, seine Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen.
Ja, in der Tat!
4. Es liegt zudem eine negative Gesundheitsprognose vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eddietheeagle
19.10.2023, 07:02:13
Auf welchen Zeitraum muss die Prognose sich denn erstrecken? Vorliegend fällt der AN immerhin für 1 Jahr aus!
Lukas_Mengestu
14.12.2023, 14:56:28
Hallo Eddietheeagle, für die negative Prognose ist nicht die Dauer des Heilungsverlaufs, sondern die Ungewissheit im Hinblick auf die Genesung maßgeblich. Bei lang andauernden Erkrankungen ist diese Ungewissheit also regelmäßig ausschlaggebend. (so zum Beispiel das BAG bei 1,5 Jahre andauernden Erkrankung, bei der die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss war (BAG 21.5.1992, NZA 1993, 497). Das LAG Köln hat dagegen in einem anderen Fall die negative Prognose abgelehnt, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich war - wenn auch erst in den nächsten 24 Monaten (vgl. LAG Köln 28.11.2008, BeckRS 2009, 52074). Klar ist aber auch, je weiter in der Zukunft der Heilungsprozess liegt, desto unsicherer sind natürlich auch die Heilungsprognosen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
8.2.2024, 10:09:42
Der Arbeitgeber hat ja nach meinem Verständnis daraus nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist keinen finanziellen Nachteil.
petruvia
8.5.2024, 21:12:23
Seh ich auch so. Jedenfalls für die Wochen 7 bis 78 Wochen seit Arbeitsunfähigkeitsbeginn. Für den Fall, dass in den letzten 3 Jahren nicht schonmal ein Beinbruch war.