Verlust der Fahrlizenz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Paketzusteller D hat bei einer Privatfahrt stark alkoholisiert einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Arbeitgeber A kündigt D daraufhin ordentlich. Das KSchG ist anwendbar.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verlust der Fahrlizenz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für eine ordentliche Kündigung ist es stets erforderlich, dass ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein personenbedingter Kündigungsgrund.
Ja!
4. Es liegt zwar ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, dennoch muss als mildere Maßnahme vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
9.7.2023, 15:00:14
Auch bei personenbedingten Kündigungen ist unter gewissen Voraussetzungen allerdings eine Abmahnung erforderlich, vor allem bei Grenzfällen zu verhaltensbedingten Kündigungen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der AN den Rechtfertigungsgrund selbst wieder beseitigen kann. Z.B. wenn er eine berufsnotwendige Lizenz verloren hat, diese aber wiedererlangen kann. Nur wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, ist die personenbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich.
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 19:07:26
Hallo David, in der Tat gibt es hier Grenzfälle. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn ein Verhalten existiert, dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann und was dieser zu ändern in der Lage wäre (Warn&Hinweisfunktion). Ist der Arbeitnehmer also in der Lage einen personenbedingten Grund (fehlender Führerschein, fehlende Sprachkenntnisse...) zu ändern, so kann es tatsächlich notwendig sein, zuvor die Abmahnung auszusprechen. Selbst wenn er wollte, wird D im vorliegenden Fall aber zunächst einmal nicht an seinen Führerschein gelangen. Denn neben dem Entzug der Fahrerlaubnis wird bei Straftaten im Verkehrsbereich zugleich auch eine Sperre für die Neuerteilung erteilt (§ 69a StGB). Das Erfordernis einer Abmahnung wäre in diesem Fall reine Förmelei :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
24.8.2023, 21:11:24
Hallo @[Lukas_Mengestu](136780), in dem Fall natürlich nicht das stimmt, deswegen hatte ich ja auch ein anderes Beispiel genannt, ich wollte damit auch nur aufzeigen, dass es eben auch Ausnahmen geben kann, in denen auch bei personenbedingten Kündigungen eine vorherige Abmahnung nötig ist. Insbesondere damit man aus der Aufgabe nicht den Schluss zieht, eine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen wäre generell nicht notwendig. Viele Grüße :)