Verlust der Fahrlizenz

6. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Paketzusteller D hat bei einer Privatfahrt stark alkoholisiert einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Arbeitgeber A kündigt D daraufhin ordentlich. Das KSchG ist anwendbar.

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Einordnung des Falls

Verlust der Fahrlizenz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für eine ordentliche Kündigung ist es stets erforderlich, dass ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für eine ordentliche Kündigung ist nicht zwangsläufig ein Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG erforderlich. Es gelten grundsätzlich nur die allgemeinen Grenzen (§ 138 BGB; § 242 BGB; § 612a BGB; § 2 Abs. 4 AGG). Kann sich der Arbeitnehmer allerdings auf den allgemeinen Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen, kann er nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die sachlichen, persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG sind in § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG geregelt.
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2. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt, sodass eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Die Fahrt unter Alkoholeinfluss war eine Privatfahrt und demnach nicht vertragswidrig.

3. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein personenbedingter Kündigungsgrund.

Ja!

Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen und an seine Person selbst anknüpfen, nicht mehr vertragsgemäß erbringen kann. Es ist (1) eine negative Prognose bezüglich der weiteren Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer, (2) eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, (3) konkrete Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. Die Fahrtätigkeit ist als DHL Paketzusteller eine vertragliche Hauptpflicht des D. Seine Zustellertätigkeit kann er nicht ohne Fahrlizenz ausüben (negative Zukunftsprognose). Zudem sind die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt, es besteht auch keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und die Kündigung ist angemessen.

4. Es liegt zwar ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, dennoch muss als mildere Maßnahme vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten für den Arbeitgeber bestehen, die Störungen im Arbeitsverhältnis auf weniger belastende Weise zu beheben (ultima ratio). Grundsätzlich vorrangig ist insbesondere eine Abmahnung. Allerdings ist eine solche bei personenbedingten Gründen nicht geeignet und sinnvoll, da mit der Abmahnung lediglich die Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers, nicht aber die Änderung persönlicher Verhältnisse erreicht werden kann. A musste den D nicht vor der Kündigung abmahnen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

9.7.2023, 15:00:14

Auch bei personenbedingten Kündigungen ist unter gewissen Voraussetzungen allerdings eine Abmahnung erforderlich, vor allem bei Grenzfällen zu verhaltensbedingten Kündigungen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der AN den Rechtfertigungsgrund selbst wieder beseitigen kann. Z.B. wenn er eine berufs

notwendige

Lizenz verloren hat, diese aber wiedererlangen kann. Nur wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, ist die personenbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.8.2023, 19:07:26

Hallo David, in der Tat gibt es hier Grenzfälle. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn ein Verhalten existiert, dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann und was dieser zu ändern in der Lage wäre (Warn&Hinweisfunktion). Ist der Arbeitnehmer also in der Lage einen personenbedingten Grund (fehlender Führerschein, fehlende Sprachkenntnisse...) zu ändern, so kann es tatsächlich notwendig sein, zuvor die Abmahnung auszusprechen. Selbst wenn er wollte, wird D im vorliegenden Fall aber zunächst einmal nicht an seinen Führerschein gelangen. Denn neben dem Entzug der Fahrerlaubnis wird bei Straftaten im Verkehrsbereich zugleich auch eine Sperre für die Neuerteilung erteilt (§ 69a StGB). Das Erfordernis einer Abmahnung wäre in diesem Fall reine Förmelei :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

24.8.2023, 21:11:24

Hallo @[Lukas_Mengestu](136780), in dem Fall natürlich nicht das stimmt, deswegen hatte ich ja auch ein anderes Beispiel genannt, ich wollte damit auch nur aufzeigen, dass es eben auch Ausnahmen geben kann, in denen auch bei personenbedingten Kündigungen eine vorherige Abmahnung nötig ist. Insbesondere damit man aus der Aufgabe nicht den Schluss zieht, eine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen wäre generell nicht notwendig. Viele Grüße :)

MaxRaspody

MaxRaspody

16.6.2025, 15:59:43

"Kann sich der Arbeitnehmer allerdings auf den allgemeinen Kündigungsschutz aus dem Kündigungs

schutzgesetz

(KSchG) berufen, kann er nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG)." (Aus der Erklärung) Es muss mE nicht stets ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen, weil § 1 II KSchG auch weitere Gründe aufzählt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.6.2025, 11:49:43

Hallo @[MaxRaspody](162182), das hast du meiner Ansicht nach etwas verdreht. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG zählt zwar auch weitere Gründe auf. Das sind aber nicht Gründe dafür, dass die Kündigung möglich ist, also Kündigungsgründe. Vielmehr zählt diese Norm weitere Unwirksamkeitsgründe für Kündigungen auf, die neben denen aus S. 1 stehen. Der Satz, wie wir ihn schreiben, ist daher korrekt. Ohne personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund ist eine Kündigung nicht möglich. S. 2 sagt nur, dass selbst eine Kündigung mit einem solchen Grund unter bestimmten weiteren Bedingungen unwirksam ist, nicht dagegen, dass ein Grund nach S. 1 in diesen Konstellationen für eine wirksame Kündigung nicht erforderlich wäre. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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