Keine Qualitätsanforderungen 1: Boulevardzeitung

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Journalistin J arbeitet für das lokale "Klatsch und Tratsch"-Blatt. Im Rahmen einer Recherche über den Aufenthalt eines Prominenten fragt sie Informationen beim Stadtarchiv an. Dieses verwehrt die Herausgabe mit dem Argument, die Informationen stünden nur qualitativ hochwertiger Presse zur Verfügung.

Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Keine Qualitätsanforderungen 1: Boulevardzeitung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nur politische, kulturelle und weltanschauliche Druckerzeugnisse unterfallen dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Bestimmung des Pressebegriffs werden keine inhaltlichen Kriterien aufgestellt.
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2. Das „Klatsch und Tratsch“-Blatt ist als Boulevard-Presse keine Presse i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

Nein!

Das „Klatsch und Tratsch“-Blatt ist ein zur Verbreitung geeignetes Druckerzeugnis und somit Presse. Der Gegenstand und Inhalt eines Presseprodukts ist kein taugliches Abgrenzungskriterium.
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