Keine Qualitätsanforderungen 1: Boulevardzeitung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Journalistin J arbeitet für das lokale "Klatsch und Tratsch"-Blatt. Im Rahmen einer Recherche über den Aufenthalt eines Prominenten fragt sie Informationen beim Stadtarchiv an. Dieses verwehrt die Herausgabe mit dem Argument, die Informationen stünden nur qualitativ hochwertiger Presse zur Verfügung.

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Einordnung des Falls

Keine Qualitätsanforderungen 1: Boulevardzeitung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nur politische, kulturelle und weltanschauliche Druckerzeugnisse unterfallen dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Bestimmung des Pressebegriffs werden keine inhaltlichen Kriterien aufgestellt.
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2. Das „Klatsch und Tratsch“-Blatt ist als Boulevard-Presse keine Presse i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

Nein!

Das „Klatsch und Tratsch“-Blatt ist ein zur Verbreitung geeignetes Druckerzeugnis und somit Presse. Der Gegenstand und Inhalt eines Presseprodukts ist kein taugliches Abgrenzungskriterium.
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