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Gesetzgebungskompetenzen
Grundfall: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 Abs. 1 GG) - "Berlicon Valley"
Grundfall: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 Abs. 1 GG) - "Berlicon Valley"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Berliner Senat will Berlin zum „Silicon Valley Deutschlands“ machen. Deshalb wird durch das Bitcoin-Einführungsgesetz (BEG) der Bitcoin als zusätzliches Zahlungsmittel auf dem Landesgebiet eingeführt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 Abs. 1 GG) - "Berlicon Valley"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BEG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das BEG fehlt.
Ja, in der Tat!
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2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja!
3. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 GG sperrt die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Genau, so ist das!
4. Das BEG trifft Regelungen über das Währungswesen, für das der Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 GG ausschließlich gesetzgebungsbefugt ist.
Ja, in der Tat!
5. Wenn eine Kompetenztitel nach Art. 73 Abs. 1 GG vorliegt, ist immer nur der Bund zuständig.
Nein!
6. Die Sperrwirkung des Art. 71 GG tritt nur ein, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz für das BEG.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
18.4.2023, 00:40:09
Die konkurrierende Gesetzgebung entfaltet Sperrwirkung gegenüber den Ländern. Was passiert wenn der Bund zunächst nicht gesetzgeberisch tätig wird, aber das Land schon, und nach einiger Zeit der Bund plötzlich doch tätig wird. Würde dann das Landesgesetz verfassungswidrig?
Paul König
22.4.2023, 09:57:57
Hey @[Raphaeljura](207944), richtig, genau das passiert! Dann ist das Landesgesetz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig. Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[
Nora Mommsen](178057) @[Lukas Mengestu](136780)