Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG (Widerrufsvorbehalt)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG (Widerrufsvorbehalt)
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (20.678 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Greta Gemüse (G) erhält eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG, um auf der Bundesstraße vor ihrem Haus Gemüse aus eigenem Anbau zu verkaufen. Die Erlaubnis enthält einen Widerrufsvorbehalt. Weil G Streit mit dem zuständigen Beamten B hat, widerruft B die Erlaubnis.
Diesen Fall lösen 81,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG (Widerrufsvorbehalt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hier handelt es sich um die Aufhebung eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt. Diese ist nur unter Beachtung der Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG zulässig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der ergangene Verwaltungsakt gewährt G eine teilbare Sachleistung. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 3 VwVfG.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G's Begünstigung besteht nicht in einer Geld- oder teilbaren Sachleistung. Der Widerruf richtet sich nach § 49 Abs. 2 VwVfG.
Ja!
4. Der Grund für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG spielt für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass ein Widerrufsvorbehalt gegeben ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antonie
12.12.2023, 17:06:39
Das ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz, oder? Der WL des § 49 II 1 Nr. 1 klingt erstmal so, als müsste einfach nur ein Widerruf enthalten sein im VA

Lukas_Mengestu
13.12.2023, 20:02:35
Hallo Antonie, sehr gute Frage, auf den ersten Blick klingt das in der Tat danach, dass - sobald ein Widerrufsvorbehalt vorliegt - der VA ohne weiteres zurückgenommen werden kann. Das wäre für den Bürger allerdings recht hart. Dass der Widerruf eingeschränkt ist, ergibt sich daraus, dass es sich um eine Ermessensnorm handelt. Soweit der Verwaltung Ermessen eingeräumt wird, so muss sie dies pflichtgemäß ausüben. Dazu gehört auch, dass ein Grund für den Widerruf vorliegt. Der Widerrufsvorbehalt als solcher allein ist dabei kein ausreichender Widerrufsgrund. Der Widerruf darf vielmehr nur erfolgen, wenn und soweit er zur Wahrung der Belange erforderlich ist, die durch das zum Erlass des unter Widerrufsvorbehalt gestellten Verwaltungsakts ermächtigende Gesetz geschützt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 06.11.1989 - 10 S 2516/89 = NVwZ 1990, 482). Ein grundloser Widerruf bzw. ein Widerruf aus Gründen, die sich nicht aus den gesetzgeberischen Zielen ergeben, ist insoweit
ermessensfehlerhaft(vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG § 49 RdNr. 34). Ich hoffe, es ist jetzt noch etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
antonie
29.1.2024, 19:52:14
danke, das macht sinn!
Vanilla Latte
2.9.2024, 04:11:34
Bei Auflagen ist es aber doch unerheblich, ob diese selbst rw war oder? Ich meine mich an eine Entscheidung halb zu erinnern. Bin mir aber nicht sicher.
Dogu
13.4.2024, 18:23:58
S.o.
Leo Lee
14.4.2024, 09:20:00
Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text entsprechend korrigiert haben! Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo