Beleidigung - Drittbezug
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte sich an seiner Ex-Frau F rächen und gibt daher folgende Anzeige in der In Touch, der Lieblingszeitung der F, auf: "Callgirl F. Die Frau für erotische Stunden. Ruf mich an." Dahinter setzt T die Telefonnummer der F. F liest dies und ist empört. Anschließend erhält F ständig unangenehme Anrufe mit sexuellen Nachfragen.
Einordnung des Falls
Beleidigung - Drittbezug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine Tatsache behauptet.
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Genau, so ist das!
2. T hat die Tatsache auch "in Beziehung auf einen anderen" behauptet.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat die F durch die Anzeige beleidigt (§ 185 StGB).
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Ja!
4. T hat die F auch durch die Anrufe der Freier beleidigt.
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Genau, so ist das!
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Simon
6.6.2021, 21:28:43
Ich finde hier auch die Gegenansicht, die § 186 bzw. § 187 bejaht, durchaus vertretbar. "In Beziehung auf einen anderen" kann mE auch so interpretiert werden, dass ganz allgemein eine Dreipersonenkonstellation vorliegen soll (die nicht notwendigerweise nach außen hin erkennbar sein muss). Ein solche hätten wir auch hier: T, der die Annonce schaltet, die Freier, die diese lesen, und die F als Tatobjekt.

Simon
6.6.2021, 21:29:14
Das oben genannte TBM kann man auch (nur) dahingehend lesen, dass Tatobjekt und Empfänger der verbreiteten Tatsache personenverschieden sein müssen. Auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt halte ich das für geboten, da die Schaffung einer kompromittierenden Sachlage oft noch ehrverletzender wirken kann als das "normale" Lästern.