Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – konkrete Gefährdung fehlt
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – konkrete Gefährdung fehlt
23. August 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T tätigt während des Abbiegevorgangs ohne äußeren Anlass eine Vollbremsung. Wie von T beabsichtigt, kann der hinter ihm fahrende O nicht mehr rechtzeitig bremsen und fährt mit mäßiger Geschwindigkeit hinten auf. An dem Pkw des O entsteht ein Schaden von €160.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – konkrete Gefährdung fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den Auffahrunfall gezielt herbeiführte, hat sie einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden „Außeneingriff“ vorgenommen.
Nein!
2. Indem T den Auffahrunfall gezielt herbeiführte, hat sie einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB fallenden „verkehrsfeindlichen Inneneingriff“ vorgenommen.
Genau, so ist das!
3. Indem T den Auffahrunfall gezielt herbeiführte, hat sie „die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Es bestand eine „konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert“ (§ 315b Abs. 1 StGB a.E.).
Nein!
5. Der Versuch der Vorsatztat aus §§ 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist straflos.
Nein, das ist nicht der Fall!
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