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Verfassungsprozessrecht
Corona: Gottesdienst-Verbote an Ostern
Corona: Gottesdienst-Verbote an Ostern
20. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Katholik K besucht regelmäßig die Heilige Messe. Er begehrt beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um § 1 Abs. 5 der Hessischen Corona-VO außer Vollzug zu setzen. Dort werden u.a. Zusammenkünfte in Kirchen für ca. 4 Wochen, auch über die Osterfeiertage, untersagt.
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Einordnung des Falls
Corona: Gottesdienst-Verbote an Ostern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Hessischen Corona-VO ist § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hessische Corona-VO ist verfassungswidrig, weil § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG die Glaubensfreiheit nicht als eingeschränktes Grundrecht aufführt. Dies verstößt gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Statthaft ist hier ein Antrag des K auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) ist begründet, wenn sich der angegriffene Hoheitsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Nein!
5. Die Doppelhypothese verlangt eine Abwägung zwischen den Folgen des Ergehens der einstweiligen Anordnung bei Erfolglosigkeit der Hauptsache und den Folgen einer Versagung bei Erfolg in der Hauptsache.
Genau, so ist das!
6. Das Gottesdienstverbot ist ein Eingriff in die Glaubensfreiheit des K (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG). Erginge die Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wäre dieser zu Unrecht erfolgt.
Ja, in der Tat!
7. Würde die Anordnung ergehen und wäre die Hauptsache erfolglos, würden sich viele Menschen zu Gottesdiensten versammeln und die Gefahr der Ansteckung sich erheblich erhöhen.
Ja!
8. Der Staat ist nach dem Grundgesetz dazu verpflichtet, seine Bürger vor Gefahren für deren Leib und Leben zu schützen.
Genau, so ist das!
9. Im Rahmen der bei § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegt die Glaubensfreiheit des K.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Sämtliche Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind somit bis zum Ende der Corona-Krise untersagt.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
20.2.2023, 10:50:21
Finde dieses Urteil so schwach. Die Auseinandersetzung mit einer Ansteckungsgefahr erfolgt hier so wenig differenziert, vor allen Dingen im Hinblick auf Kirchen, die in der Regel räumlich so gestaltet sind, dass Abstandhalten und Frischluftzufuhr mehr als gewährleistet sein könnten.

Nora Mommsen
21.2.2023, 18:01:23
Hallo Imponderabilie, danke für deine Gedanken dazu. Man darf nicht vergessen, dass diese Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist und dazu zu einem Zeitpunkt bei dem noch nicht ganz so viele Informationen über das Virus verfügbar
waren. Es ist aber natürlich dennoch richtig, an die Rechtsprechung strenge Maßstäbe anzulegen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
galapagosgarry
16.4.2025, 15:17:39
Umso wichtiger wäre es, aufzuarbeiten, was während der Pandemie gut gelaufen ist, was schlecht gelaufen ist, was sinnvoll war und was nicht und wie man bei der nächsten Pandemie angemessen reagieren kann. Schade, dass dies offenbar politisch nicht gewollt bzw. aus den falschen Gründen gewollt ist.