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Klassisches Klausurproblem

T hat die H erstochen. Er will die Tatspuren dadurch verdecken, dass er das Haus in Brand setzt. T weiß, dass in der oberen Etage die O wohnt, die zu dieser Nachtzeit wahrscheinlich schläft. Er nimmt billigend in Kauf, dass die O sterben könnte. O stirbt.

Einordnung des Falls

Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Merkmal der Verdeckungsabsicht setzt voraus, dass der erstrebte Verdeckungserfolg vom Tötungserfolg abhängt.

Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Wie bei der Ermöglichungsabsicht reicht es grundsätzlich aus, dass der Täter die vorgenommene Tötungshandlung als notwendiges Verdeckungsmittel ansieht.

2. Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus.

Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Nein!

Der BGH geht seit 1995 davon aus, dass sich Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) grundsätzlich nicht von vornherein ausschließen. Zwar verlange das Absichtsmerkmal ein zielgerichtetes Anstreben des Verdeckungserfolges. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Täter den Tod funktional zur Verdeckung einsetzen muss.

3. T hat die O in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Genau, so ist das!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. T nimmt den Tod der O billigend in Kauf, um die vorherige Tötung an H zu verdecken.

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Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

7.7.2023, 18:05:51

Ich würde bei der Definition darauf hinweisen, dass man nicht unbedingt die Aufklärung seiner eigenen Täterschaft verhindern wollen muss, sondern auch die Identität eines anderen Täters verborgen lassen wollen kann.


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