Abwandlung 1: Baugenehmigung bzgl. konkretes Bauvorhaben.

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudentin J hat ein Grundstück geerbt und möchte dort ein Haus errichten. Da sie Jura mit der Lernapp ihres Vertrauens lernt, weiß J, dass das von ihr geplante Haus genehmigungspflichtig ist. Sie beantragt eine Baugenehmigung. Diese wird ihr von der zuständigen Behörde erteilt.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 1: Baugenehmigung bzgl. konkretes Bauvorhaben.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst nach wohl h.M. grundsätzlich die Baufreiheit.

Genau, so ist das!

Das Baurecht ist unterlegt mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentum beinhaltet im Kern das Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie er will. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst - nach wohl h.M. - grundsätzlich auch die Baufreiheit. Nach a.A. folgt die Freiheit des Eigentümers, sei Grundstück zu bebauen oder nicht zu bebauen, aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
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2. Die Baufreiheit bzw. die Freiheit zur Bebauung von Grund und Boden besteht nur im Rahmen der Gesetze.

Ja, in der Tat!

Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht. Inhalt und Schranken werden durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Auch die Baufreiheit unterliegt gesetzlichen Schranken. Zum Schutz von Allgemeininteressen (u.a. Sicherheit) und öffentlich geschützten Interessen der von Bauvorhaben besonders Betroffenen (v.a. Nachbarn) normiert das Baurecht Vorgaben für "Ob" und "Wie" eines Bauvorhabens. Diese werden regelmäßig im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens überprüft, an dessen Ende Erteilung oder Versagung einer Baugenehmigung steht.

3. Mit der ihr erteilen Baugenehmigung darf J das dadurch genehmigte Haus so wie genehmigt errichten.

Ja!

Die Baugenehmigung berechtigt den Bauherrn, das genehmigte Bauvorhaben so zu errichten, wie es genehmigt wurde. Die Baugenehmigung bezieht sich damit immer auf ein konkretes Bauvorhaben. Auf Grundlage des vom Bauherrn eingereichten Bauantrags enthält die Baugenehmigung stets konkrete Anforderungen an die Bauausführung (z.B. Vorgaben in Bezug auf Dachart oder Fassadenausführung, Vorkehrungen für den Brandschutz etc.). Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren.
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