Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs

Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Um sich ihr Jurastudium finanzieren zu können, beantragt Lawra (L) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei der zuständigen Behörde (B). B lehnt den Antrag ab. L stehen keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung. Sie will deswegen gegen Bs Entscheidung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Genau, so ist das!

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn (1) keine Sonderzuweisungen für die Streitigkeit bestehen und diese (2) öffentlich-rechtlicher Natur (nach de modifizierter Subjektstheorie) sowie (3) nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In § 54 BAföG findet sich eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht für öffebtlich-rechtliche Streitigkeiten nach dem BAföG. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur: L will, dass B ihren Antrag bewilligt (= Verwaltungsakt). Diese Bewilligung richtet sich nach dem BAföG.
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2. Klagebefugt ist, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend macht.

Ja, in der Tat!

Die VwGO ist grundsätzlich auf Individualrechtsschutz ausgerichtet. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage deswegen nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, wird erst im Rahmen der Begründetheit geklärt. Für die Zulässigkeit genügt es, dass der Kläger die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung darlegt (= Möglichkeitstheorie). Das ergibt sich vor allem aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

3. Ob die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung besteht, kann im Rahmen der Verpflichtungsklage nach der sogenannten "Adressatentheorie" bestimmt werden.

Nein!

Die Adressatentheorie besagt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts zumindest immer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt und somit klagebefugt ist. Die Adressatentheorie ist also nur anwendbar, wenn die Behörde bereits einen (belastenden) Verwaltungsakt erlassen hat. Im Gegensatz dazu begehrt der Kläger im Rahmen einer Verpflichtungsklage ja gerade den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Adressatentheorie ist daher nicht anwendbar, um die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage zu begründen. Es wäre ein Fehler, im Rahmen der Verpflichtungsklage die Adressatentheorie überhaupt zu erwähnen!

4. In der Verpflichtungssituation besteht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, wenn der Kläger einen möglichen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat.

Genau, so ist das!

Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist der Kläger klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht. Die erforderliche subjektive Rechtsverletzung besteht darin, dass die Behörde diesen Anspruch nicht erfüllt. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt es, dass der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Formulierungsvorschlag: "Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend macht. Dazu genügt es, dass das Bestehen eines geltend gemachten Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist."

5. Der Anspruch muss sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. In Betracht kommt hier das BAföG.

Ja, in der Tat!

Mit "Anspruch" ist im Verwaltungsrecht ein subjektives öffentliches Recht auf Erlass des Verwaltungsakts gemeint. Dieses Recht kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung, einfachem Gesetz, aus Satzung oder (sonstigem) Gemeinderecht ergeben. Nach der Schutznormlehre folgt ein subjektives öffentliches Recht aus gesetzlichen Bestimmungen, wenn eine Norm gerade dem Interesse einzelner Bürger und nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit dienen soll. Das BAföG dient den Interessen der einzelnen Antragsteller auf Bewilligung einer Ausbildungsförderung.

6. Es ist nicht ausgeschlossen, dass L einen Anspruch auf Bewilligung des Antrags auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG hat. L ist klagebefugt.

Ja!

Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend macht. Dazu genügt es, dass das Bestehen eines geltend gemachten Anspruchs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. L könnte einen Anspruch auf Bewilligung der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) haben. Dass sie keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung hat, spricht dafür, dass der Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Sollten einmal mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, können diese alternativ genannt werden. In der Zulässigkeit muss sich noch nicht auf die "richtige" Anspruchsgrundlage festgelegt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

2.2.2022, 11:08:44

Ist auch bei der

Versagungsgegenklage

das Abstellen auf die

Adressatentheorie

falsch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 14:06:10

Hallo Blackpanther, in der Tat ist auch bei der

Versagungsgegenklage

der Rückgriff auf die

Adressatentheorie

falsch. Denn eine Belastung liegt letztlich nur vor, wenn man einen Anspruch auf den entsprechenden Antrag hat. Insofern muss das entsprechende Recht zumindest als möglich erscheinen und im Rahmen der

Klagebefugnis

benannt werden. Die

Adressatentheorie

ist also auch hier nicht anzuwenden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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