Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs
Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um sich ihr Jurastudium finanzieren zu können, beantragt Lawra (L) eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei der zuständigen Behörde (B). B lehnt den Antrag ab. L stehen keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung. Sie will deswegen gegen Bs Entscheidung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Grundfall Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: Keine Adressatentheorie, sondern Vorhandensein eines Anspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Klagebefugt ist, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend macht.
Ja, in der Tat!
3. Ob die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung besteht, kann im Rahmen der Verpflichtungsklage nach der sogenannten "Adressatentheorie" bestimmt werden.
Nein!
4. In der Verpflichtungssituation besteht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, wenn der Kläger einen möglichen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat.
Genau, so ist das!
5. Der Anspruch muss sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. In Betracht kommt hier das BAföG.
Ja, in der Tat!
6. Es ist nicht ausgeschlossen, dass L einen Anspruch auf Bewilligung des Antrags auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG hat. L ist klagebefugt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackpanther
2.2.2022, 11:08:44
Lukas_Mengestu
3.2.2022, 14:06:10
Hallo Blackpanther, in der Tat ist auch bei der
Versagungsgegenklageder Rückgriff auf die
Adressatentheoriefalsch. Denn eine Belastung liegt letztlich nur vor, wenn man einen Anspruch auf den entsprechenden Antrag hat. Insofern muss das entsprechende Recht zumindest als möglich erscheinen und im Rahmen der
Klagebefugnisbenannt werden. Die
Adressatentheorieist also auch hier nicht anzuwenden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team