Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: gesetzlich normierter Anspruch: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: gesetzlich normierter Anspruch: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (14.611 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Saunaliebhaberin Susi (S) möchte in ihrem Garten eine eigene Schwitzhütte errichten. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde (B) die Erteilung der notwendigen Baugenehmigung. B lehnt den Antrag ab. S ist der Meinung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: gesetzlich normierter Anspruch: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S erhebt die Verpflichtungsklage. Sie ist klagebefugt, wenn sie die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend macht.
Genau, so ist das!
2. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung besteht, wenn S die Möglichkeit geltend macht, einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung zu haben.
Ja, in der Tat!
3. Der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Nein!
4. Es ist nicht ausgeschlossen, dass S einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach der landesrechtlichen Bauordnung hat. Sie ist klagebefugt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
7.9.2023, 11:06:32
In BaWü folgt der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 58 I 1 LBO BW.
Lara
13.12.2023, 12:24:30
In RLP aus § 70 I 1 LBauO

Nils
9.4.2024, 22:09:06
In Hamburg aus § 72 Abs. 1 HBauO.

dolo agitation
30.6.2025, 10:25:36
Liebes Jurafuchs-Team, bisher habe ich mir immer gemerkt, dass im Rahmen der
Klagebefugnisimmer die niedrigst mögliche, weil konkreteste, Normebene für die Bestimmung des einschlägigen subjektiven Rechts zu wählen ist. Ist das hier ein allgemeiner Grundsatz (als: lex specialis derogat legi generali) oder gilt das nur für normgeprägte Grundrechte wie Art. 14 GG? Bereits besten Dank!

dolo agitation
30.6.2025, 11:00:12
Ich habe gerade gesehen, dass die Frage einige Aufgaben weiter in der Aufgabe und den Kommentaren ausgiebig beantwortet wird. Nur so viel: Richtigerweise gilt für das Verhältnis von Normen unterschiedlicher Hierarchieebenen der Grundsatz „lex superior derogat legi inferiori“, also gerade nicht „lex specialis derogat legi generali“. Richtigerweise ist hier also dogmatisch darauf abzustellen, dass die einfachgesetzliche Norm eine Konkretisierung der grundrechtlichen Gewährleistung ist und deshalb Vorrang genießt. Mehr dazu hier: https://applink.jurafuchs.de/ds2ewWSkCUb