Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: gesetzlich normierter Anspruch: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Saunaliebhaberin Susi (S) möchte in ihrem Garten eine eigene Schwitzhütte errichten. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde (B) die Erteilung der notwendigen Baugenehmigung. B lehnt den Antrag ab. S ist der Meinung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.

Einordnung des Falls

Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: gesetzlich normierter Anspruch: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S erhebt die Verpflichtungsklage. Sie ist klagebefugt, wenn sie die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend macht.

Genau, so ist das!

Die VwGO ist grundsätzlich auf Individualrechtsschutz ausgerichtet. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage deswegen nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, wird erst im Rahmen der Begründetheit geklärt. Für die Zulässigkeit genügt es, dass der Kläger die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung darlegt (= Möglichkeitstheorie).

2. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung besteht, wenn S die Möglichkeit geltend macht, einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung zu haben.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist der Kläger klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts besteht. Dann ist die erforderliche Möglichkeit der subjektiven Rechtsverletzung des Klägers erfüllt. S muss darlegen, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung hat. An dieser Stelle beginnt die eigentliche Arbeit. Es muss eine passende Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers gefunden werden.

3. Der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Nein!

Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) gewährleistet nach h.M. zwar eine grundrechtliche Baufreiheit, also das Recht, Grund und Boden baulich zu nutzen. Allerdings ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG normgeprägt. Das bedeutet, dass die Reichweite der Eigentumsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen definiert wird. Dies ist besonders im Baurecht von Bedeutung. Die Reichweite der Baufreiheit wird maßgeblich durch die landesrechtlichen Bauordnungen sowie das BauGB festgelegt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung kann sich deswegen nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG ergeben. Die Baufreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG wird auch potenzielle Baufreiheit genannt.

4. Es ist nicht ausgeschlossen, dass S einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach der landesrechtlichen Bauordnung hat. Sie ist klagebefugt.

Genau, so ist das!

Die Errichtung baulicher Anlagen ist zwar im Grundsatz genehmigungspflichtig (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Allerdings normieren alle Landesbauordnungen einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (z.B. § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO, § 74 Abs. 1 HBO, Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, § 74 Abs. 1 BauO NRW). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (= gebundene Entscheidung). S's Bauvorhaben ist nicht offensichtlich unvereinbar mit dem öffentlichen Recht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.

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SN

Sniter

7.9.2023, 11:06:32

In BaWü folgt der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 58 I 1 LBO BW.

LARA

Lara

13.12.2023, 12:24:30

In RLP aus § 70 I 1 LBauO

Nils

Nils

9.4.2024, 22:09:06

In Hamburg aus § 72 Abs. 1 HBauO.


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