Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB


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K ist Inhaberin eines kleinen Bistros. Sie überträgt ihrer Mitarbeiterin M die Bistroleitung. M ist der Meinung, um in der Corona-Pandemie überleben zu können, muss das Bistro schnellstmöglich einen Lieferservice anbieten. Sie schließt Leasingverträge über zwei VW UP mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab.

Einordnung des Falls

Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede Vollmacht, die in einem Handelsgewerbe erteilt wird, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Jede in einem Handelsgewerbe erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB). Diese kann durch den Geschäftsinhaber selbst, einen Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Nach herrschender Meinung ist die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen nicht erforderlich. Die Handlungsvollmacht wird durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (= Innenhandlungsvollmacht, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder gegenüber dem Dritten (=Außenhandlungsvollmacht, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) erteilt. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

2. K hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Ja!

Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsinhaber, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Sie kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden (§ 167 Abs. 1 BGB). Eine konkludente Erteilung kann insbesondere in der Übertragung von Aufgaben liegen, deren Erfüllung typischerweise Handlungsvollmacht erfordert. K ist Inhaberin des Bistros. Eine ausdrücklichen Vollmachterteilung an M ist nicht erfolgt. M wurde die Leitung des Bistros zugewiesen. In dieser Position muss sie in der Lage sein, Verträge für K abzuschließen. Dafür benötigt sie Vollmacht. Der Zuweisung der Leitungsaufgaben ist konkludente Erteilung von Handlungsvollmacht zu entnehmen (§ 167 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 HGB).

3. Der Abschluss der Leasingverträge ist von M‘s Vertretungsmacht umfasst (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 54 Abs. 1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gesetzliche Umfang der Handlungsvollmacht ist auf Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB). Hierfür kommt es auf Branche, Art und Größe des Unternehmens an. Generalhandlungsvollmacht ist nicht auf eine bestimmte Art oder ein ganz bestimmtes Geschäft beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB). Die Leitung eines Bistros umfasst verschiedenartige Aufgaben. K hat M durch Zuweisung der Leitung konkludent Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB). Der Abschluss von Leasing-Verträgen ist jedoch kein Geschäft, das der Betrieb eines kleinen Bistros ohne vorhandenen Lieferservice gewöhnlich mit sich bringt.

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Larzed

Larzed

25.9.2022, 09:51:36

Wäre eine andere Ansicht vertretbar, wenn das Gastgewerbe aufgrund der CoronaVO der jeweiligen Länder nur auf Lieferdienste beschränkt wäre?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 17:46:02

Hallo Larzed, spannende Frage :D da es sich hier um die Auslegung einer Willenserklärung handelt, ist hier natürlich stets Spielraum für eine andere Argumentation. Aber auch wenn im Zuge der Corona-Pandemie die zulässigen Tätigkeiten auf Lieferdienste beschränkt hätte, spricht doch einiges dafür, dass M zunächst mit K Rücksprache hält und die bestehende Vollmacht entsprechend modifziert wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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