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Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Umfang der Handlungsvollmacht, ausgenommene Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB
A und B sind Gesellschafterinnen der Monalisa-Kunst OHG. Diese hat den Handel mit wertvoller Kunst zum Gegenstand. Der angestellten Einkäuferin E eröffnet sich die seltene Gelegenheit, für die OHG einen echten Picasso zu erwerben. Um das Stück finanzieren zu können, nimmt sie bei Bank B ein Darlehen in Höhe von €500.000 auf und kauft den Picasso.

Beweislast für Zuständigkeit
K (wohnhaft in Kaiserslautern) verklagt B in München auf Zahlung von €3.000, da er davon ausgeht, dass B dort wohne. B bestreitet, dass sie in München wohnt. Die Adresse in München gehöre zur Wohnung ihrer Eltern. Sie selbst wohne aber in Passau.