Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Inhaberin eines kleinen Bistros. Sie überträgt ihrer Mitarbeiterin M die Bistroleitung. M ist der Meinung, um in der Corona-Pandemie überleben zu können, muss das Bistro schnellstmöglich einen Lieferservice anbieten. Sie schließt Leasingverträge über zwei VW UP mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab.
Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede Vollmacht, die in einem Handelsgewerbe erteilt wird, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
2. K hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. Der Abschluss der Leasingverträge ist von M‘s Vertretungsmacht umfasst (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 54 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Larzed
25.9.2022, 09:51:36
Wäre eine andere Ansicht vertretbar, wenn das Gastgewerbe aufgrund der CoronaVO der jeweiligen Länder nur auf Lieferdienste beschränkt wäre?
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Lukas_Mengestu
17.11.2022, 17:46:02
Hallo Larzed, spannende Frage :D da es sich hier um die Auslegung einer Willenserklärung handelt, ist hier natürlich stets Spielraum für eine andere Argumentation. Aber auch wenn im Zuge der Corona-Pandemie die zulässigen Tätigkeiten auf Lieferdienste beschränkt hätte, spricht doch einiges dafür, dass M zunächst mit K Rücksprache hält und die bestehende Vollmacht entsprechend modifziert wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team