Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB
Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Inhaberin eines kleinen Bistros. Sie überträgt ihrer Mitarbeiterin M die Bistroleitung. M ist der Meinung, um in der Corona-Pandemie überleben zu können, muss das Bistro schnellstmöglich einen Lieferservice anbieten. Sie schließt Leasingverträge über zwei VW UP mit einer Laufzeit von zwei Jahren ab.
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Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, nur gewöhnliche Geschäfte, § 54 Abs. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede Vollmacht, die in einem Handelsgewerbe erteilt wird, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. Der Abschluss der Leasingverträge ist von M‘s Vertretungsmacht umfasst (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 54 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
25.9.2022, 09:51:36
Wäre eine andere Ansicht vertretbar, wenn das Gastgewerbe aufgrund der CoronaVO der jeweiligen Länder nur auf Lieferdienste beschränkt wäre?
Lukas_Mengestu
17.11.2022, 17:46:02
Hallo Larzed, spannende Frage :D da es sich hier um die Auslegung einer Willenserklärung handelt, ist hier natürlich stets Spielraum für eine andere Argumentation. Aber auch wenn im Zuge der Corona-Pandemie die zulässigen Tätigkeiten auf Lieferdienste beschränkt hätte, spricht doch einiges dafür, dass M zunächst mit K Rücksprache hält und die bestehende Vollmacht entsprechend modifziert wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jasim
4.10.2024, 11:59:39
Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich keine Hinweise darauf, dass die K die kaufmännische Eigenschaft besitzt. Daher sollte es kurz, die NUR analoge Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 HGB, angesprochen worden sein.