Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Handlungsvollmacht, Spezialhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB
Umfang der Handlungsvollmacht, Spezialhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hotelierin H bevollmächtigt ihren Angestellten A, für die Hotellobby eine neue Einrichtung zu beschaffen. A kauft Loungemöbel und ein Pferd samt Indoorstallbox. Er findet, dies sei eine gute Möglichkeit, neue Gäste anzulocken.
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Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, Spezialhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat A Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat A Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. H hat A Arthandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
Nein!
4. H hat A Spezialhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB).
Genau, so ist das!
5. A handelte beim Kauf der Loungemöbel mit Vertretungsmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB).
Ja, in der Tat!
6. A handelte beim Kauf des Pferdes mit samt Pferdestall mit Vertretungsmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
/qwas
3.1.2024, 16:23:47
Im Text steht: Seine Vollmacht ist auf ganz bestimmte Geschäfts beschränkt. … Nicht m
ehrere, sondern ein ganz bestimmtes Geschäft. „[Spezial
handlungsvollmacht] umfasst die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme eines solchen Geschäfts üblicherweise mit sich bringt.“ Wie kann _ein_ Geschäft "m
ehrere" Geschäfte umfassen? Da müssen die beiden "Geschäfte" doch verschiedene Bedeutung haben. Kann das nicht leichter verständlich erklärt werden?
robse27
25.9.2024, 23:15:45
Moin, ich würde da so an die Sache rangehen: _Das_ Geschäft, für das die
Handlungsvollmachterteilt wurde, war (jetzt mal ganz grob): „Wir brauchen neue Möbel, schaff mal welche ran.“ -> Das zu besorgende Geschäft war also vom Ziel her eine Neueinrichtung der Lounge. Um diesem übergeordneten Geschäft - Loungeeinrichtung - gerecht zu werden, müssen halt m
ehrere Sachen gekauft werden; Sessel, Tische etc.; dafür notwendig sind jeweils eigene Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäfte. Bzw. in der Sprache der hiesigen Definition: Alle Rechtshandlungen (= Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäfte), die ein derartiges Geschäft (= Lounge des Hotels neu einrichten) gewöhnlich mit sich bringt. _Das_ Geschäft ist also mehr die Mission bzw. der Anlass für die Erteilung - und dadurch erhält der Bevollmächtigte die Vertretungsmacht, die dafür (für diese „Mission“ - _das_ Geschäft)notwendigen (Verpflichtungs- und Verfügungs-)Geschäfte zu tätigen. LG :)