Umfang der Handlungsvollmacht, Spezialhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB


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Hotelierin H bevollmächtigt ihren Angestellten A, für die Hotellobby eine neue Einrichtung zu beschaffen. A kauft Loungemöbel und ein Pferd samt Indoorstallbox. Er findet, dies sei eine gute Möglichkeit, neue Gäste anzulocken.

Einordnung des Falls

Umfang der Handlungsvollmacht, Spezialhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 3 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat A Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsinhaber selbst, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen ist nicht zwingend erforderlich. Die Erteilung erfolgt nach den bürgerlich rechtlichen Vorschriften (§ 167 BGB). Die Handlungsvollmacht ist (im Gegensatz zur Prokura) auf branchenübliche Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt (=gewöhnliche Geschäfte) (§ 54 Abs. 1 HGB). H erteilt A ausdrücklich Vollmacht (167 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die Beschränkung auf Geschäfte, die zur Beschaffung einer neuen Einrichtung für die Lobby gehören, schließt eine Prokuraerteilung aus. Jede andere handelsrechtliche Vollmacht ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).

2. H hat A Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Es gibt drei Formen der Handlungsvollmacht: Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB). Welche Vollmacht erteilt werden soll, ist durch Auslegung der Erteilungserklärung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Generalhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Maßgeblich ist Branchenüblichkeit, auf das konkrete Unternehmen kommt es nicht an. A soll zu Geschäften und Handlungen bevollmächtigt sein, die für die Beschaffung einer neuen Einrichtung für die Hotellobby notwendig sind. Die Vollmacht soll nicht alle Geschäfte und Rechtshandlungen umfassen, die für den Betrieb eines Hotels üblich sind.

3. H hat A Arthandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).

Nein!

Die Arthandlungsvollmacht ist auf eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB). Die Beschränkung kann sich beispielsweise auf eine bestimmte Gattung von Geschäften, bestimmte Vertragstypen, eine Zeitspanne oder einen Ort beziehen. Anknüpfungspunkt für den Umfang der Vertretungsmacht kann die nach außen kommunizierte Funktion des Vertreters sein. A ist bevollmächtigt, eine neue Einrichtung für die Hotellobby zu beschaffen. Seine Vollmacht ist beschränkt auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erledigung dieser Aufgabe gehören. Es handelt sich nicht um eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte, sondern um ein einzelnes, ganz bestimmtes Geschäft.

4. H hat A Spezialhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB).

Genau, so ist das!

Die Spezialhandlungsvollmacht ist auf ein bestimmtes einzelnes zum Handelsgewerbe gehörendes Geschäft beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB). Sie umfasst die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme eines solchen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt. Der konkrete Umfang ergibt sich meist aus der Vollmacht. A ist bevollmächtigt, eine neue Einrichtung für die Hotellobby zu beschaffen. Seine Vollmacht ist beschränkt auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erledigung dieser Aufgabe gehören. Es handelt sich nicht um eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte, sondern um ein einzelnes, ganz bestimmtes Geschäft.

5. A handelte beim Kauf der Loungemöbel mit Vertretungsmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB).

Ja, in der Tat!

Die Spezialhandlungsvollmacht ist auf ein bestimmtes einzelnes zum Handelsgewerbe gehörendes Geschäft beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB). Sie umfasst die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme eines solchen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt. Der konkrete Umfang ergibt sich meist aus der Vollmacht. A ist bevollmächtigt, eine neue Einrichtung für die Hotellobby zu beschaffen. Seine Vollmacht ist beschränkt auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erledigung dieser Aufgabe notwendig sind. Der Abschluss von Kaufverträgen über Loungemöbel gehört nach allgemeinem Verständnis zur Beschaffung einer neuen Einrichtung für die Hotellobby.

6. A handelte beim Kauf des Pferdes mit samt Pferdestall mit Vertretungsmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Spezialhandlungsvollmacht ist auf ein bestimmtes einzelnes zum Handelsgewerbe gehörendes Geschäft beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 3 HGB). Sie umfasst die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme eines solchen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt. Der konkrete Umfang ergibt sich meist aus der Vollmacht. A ist bevollmächtigt, eine neue Einrichtung für die Hotellobby zu beschaffen. Seine Vollmacht ist beschränkt auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erledigung dieser Aufgabe notwendig sind. Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Pferd mit samt Pferdestall gehört nach allgemeinem Verständnis nicht zur Beschaffung einer neuen Einrichtung für die Hotellobby.

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/Q

/qwas

3.1.2024, 16:23:47

Im Text steht: Seine Vollmacht ist auf ganz bestimmte Geschäfts beschränkt. … Nicht mehrere, sondern ein ganz bestimmtes Geschäft. „[Spezialhandlungsvollmacht] umfasst die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme eines solchen Geschäfts üblicherweise mit sich bringt.“ Wie kann _ein_ Geschäft "mehrere" Geschäfte umfassen? Da müssen die beiden "Geschäfte" doch verschiedene Bedeutung haben. Kann das nicht leichter verständlich erklärt werden?


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