Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Einführungsfall Erpressung
Einführungsfall Erpressung
5. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Erpressung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 253 StGB gedroht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Verwirklichung der Erpressung eine Vermögensverfügung erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.
Ja!
4. T handelte vorsätzlich.
Genau, so ist das!
5. T handelte mit der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung.
Ja, in der Tat!
6. T handelte rechtswidrig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Miriam
9.9.2024, 12:08:50
Der Vollständigkeit halber sollte bei der
Verwerflichkeitin der letzten Frage § 253 II StGB dazu zitiert werden.

Juraddicted
15.10.2024, 10:01:07
wenn ich die Meinung des BGH vertreten will: spreche ich an, dass die Lit. eine
Vermögensverfügungals TBM fordert, lehne das ab (mit einem Argument)- muss ich dann den
Schadennoch als objektives Merkmal (nach der
Differenzhypothese) nennen oder fällt das dann auch weg? vielen Dank :)