Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Zurechenbarkeit Handeln privater Dritter
Zurechenbarkeit Handeln privater Dritter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gemeinde G lässt von Unternehmerin U einen neuen Abwasserkanal errichten. U verrechnet sich und legt versehentlich einen Teil der Rohre über das Grundstück von E, der sich gerade im Urlaub befindet. Als E wieder kommt, verlangt er von G, den Einbau der Rohre rückgängig zu machen.
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Einordnung des Falls
Zurechenbarkeit Handeln privater Dritter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Einbau von Rohren auf Es Grundstück ist ein hoheitlicher Eingriff in subjektive Rechte des E.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E ist zur Duldung des Zustands auf seinem Grundstück verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Anspruch scheitert daran, dass der rechtswidrige Zustand nur eine mittelbare Folge des hoheitlichen Handelns der G ist, weil die private Unternehmerin U den Zustand herbeigeführt hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
G0d0fMischief
21.11.2024, 15:05:07
Hätte man zumindest kurz eine mögliche (hier jedoch nicht einschlägige) Duldungspflicht aus Art. 14 II 1 GG ansprechen können?
stellvertretende Kommode
26.11.2024, 09:01:18
Hab mal was gereimt für den nächsten juristischen Rap Battle - vielleicht hilft es ja wem… Zustand rechtswidrig durch Eingriff von oben, verletzt des Bürgers subjektives Recht im Groben. Doch er muss nicht erdulden, wenn der Zustand dauert fort, trifft ihn kein Verschulden ist der FBA vor Ort – möglich zulässig und zumutbar,
Gewohnheitsrechtgeprägt durch Richterschaar 🎶😎