Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Offene Diskriminierung“)
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Offene Diskriminierung“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die geschichtsbegeisterte Französin F eröffnet in Rom einen Sicherheitsagentur und meldet sich auf eine Ausschreibung das Kolosseum zu bewachen. Da nach italienischem Recht nur italienische Sicherheitseinrichtungen Sicherheitsdienste ausüben dürfen, erhält F eine Absage.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Offene Diskriminierung“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit sind vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend ist jedoch die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 AEUV einschlägig, da das Betreiben einer Sicherheitsagentur mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Art. 49 AEUV statuiert ein Diskriminierungsverbot.
Ja, in der Tat!
4. Die Regelung, dass nur italienische Sicherheitsdienste ihre Dienste ausüben dürfen, stellt eine offene Diskrimierung dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
8.8.2024, 19:53:15
Maßnahmen, die KEIN Eingriff sind (MARKTZUGANG) - beachte: Nur Orientierung, kann im Einzelfall abweichen! M - Marktverhalten: Regelungen, die nur das Verhalten am Markt betreffen Argument: Der EuGH unterscheidet klar zwischen Regeln, die den Marktzugang betreffen, und solchen, die nur das Verhalten am Markt regeln (Rn. 112). A - Anpassungskosten: Geringe Kosten zur Anpassung an lokale Bedingungen Argument: Reine Anpassungskosten, die allein aus den Unterschieden von Ziel- und Heimatrechtsordnung resultieren, werden ausgeklammert (Rn. 63). R - Rechtssystemunterschiede: Unterschiede zwischen nationalen Rechtssystemen Argument: Die
Niederlassungsfreiheitverlangt keine Harmonisierung der Rechtsordnungen (Rn. 78). K - Koexistenz nationaler Regeln: Nachteile aus parallelen Regelungen Argument: Nachteile, die aus dem Nebeneinander der jeweils anwendbaren nationalen Regelungen erwachsen, stellen keine relevante Beschränkung dar (Rn. 64). T - Tätigkeitsbeginn (nach): Regelungen, die erst nach Niederlassung greifen Argument: Regelungen, die erst nach der Standortwahl greifen, beeinflussen die initiale Niederlassungsentscheidung nicht (Rn. 64). Z - Zielrechtsordnung: Unterschiede zur Heimatrechtsordnung Argument: Es ist dem Niederlassungswilligen zuzumuten, die Vorschriften des Aufnahmestaates als "allgemeines Verkehrsrecht" zu erfüllen (Rn. 107). U - Unwesentliche Belastungen: Geringfügige Beeinträchtigungen Argument: Zu ungewisse bzw. mittelbare Belastungen bleiben außer Betracht (Rn. 60). G - Geschäftsumfeld: Allgemeine Rahmenbedingungen Argument: Regelungen ohne spezifischen Marktzugangsbezug, die das allgemeine Geschäftsumfeld betreffen, sind oft kein Eingriff (Rn. 63). A - Auswirkungen (ungewisse): Zu mittelbare oder unklare Effekte Argument: Es muss ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der Maßnahme und der Behinderung der Niederlassung bestehen (Rn. 60). N - Niederlassungsformen: Begründete Unterschiede zwischen Formen Argument: Unterschiede können gemacht werden, die durch die Spezifika der jeweiligen Niederlassungsform begründet sind (Rn. 87). G - Gesundheitssektor: Verhältnismäßige Regelungen in sensiblen Bereichen Argument: In sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen haben Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum (Rn. 104). Beruht auf: AEUV Art. 49
NiederlassungsfreiheitForsthoff Das Recht der Europäischen Union Werkstand: 81. EL Januar 2024, Rn. 74-131
Leo Lee
12.8.2024, 04:39:24
Hallo CR7, vielen Dank für die TOLLE Eselsbrücke und allen voran für deine Mühe und Solidarität, diese mit der Community zu teilen! Wir bei Jurafuchs legen nicht nur Wert darauf, dass Wissen vermittelt, sondern auch unter den Nutzern und Nutzerinnen ausgetauscht werden. Deshalb freuen wir uns riesig darüber, wenn Nutzer und Nutzerinnen wie du die Initiative ergreifen, um aus Selbstlosigkeit solche tollen Merksätze mit anderen Usern zu teilen. Deshalb: DANKE, dass du uns dabei hilfst, Jurafuchs als Safe-Space für alle Jurastudierenden zu gestalten. Wir möchten uns bei dir hierfür vielmals bedanken und freuen uns auf weitere tolle Eselsbrücken und Inspirationen von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo