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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV – Versteckte Diskriminierung („Commerzbank")
Sachverhalt
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Kommission./. Spanien
Geschäftsführer von Sicherheitsunternehmen, die in Spanien tätig sind, müssen nach spanischem Recht in Spanien wohnen. Hintergrund ist die wirksame Kontrolle durch die spanischen Behörden. Estin E leitet das in Bilbao ansässige Sicherheitsunternehmen B, wohnt aber in Talinn.