Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte im Frühjahr das erste Mal einen Zuckerwattestand auf dem Chemnitzer Frühlingsfest betreiben. Nur wenn sich das Geschäft lohnt, möchte sie das im nächsten Jahr wieder tun.

Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Betreiben des Zuckerwattestands könnte ein Gewerbe darstellen (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Genau, so ist das!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit (6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.

2. Indem A den Zuckerwattestand auf dem Frühlingsfest betreibt, ist sie offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Ja, in der Tat!

Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit. As Zuckerwattestand ist den Besuchern öffentlich zugänglich. Indem sie Zuckerwatte zum Verkauf anbietet, tritt sie an einem Markt anbietend in Erscheinung.

3. Das Betreiben des Zuckerwattestands ist eine planmäßige Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Ja!

Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt. Bereits beim ersten Mal, dass A ihren Zuckerwattestand betreibt (also die Geschäftsaufnahme) ist dies während der Dauer des Frühlingsfests auf eine unbestimmte Vielzahl von Zuckerwatteverkäufen gerichtet. Dass A sich vorbehält, den Stand im nächsten Jahr nicht noch einmal zu betreiben, steht dem nicht entgegen. Erforderlich ist lediglich ein Minimum an Kontinuität. Die Tätigkeit darf jedenfalls nicht von vornherein nur auf den Abschluss bestimmter Einzelgeschäfte beschränkt sein.

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