Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte im Frühjahr das erste Mal einen Zuckerwattestand auf dem Chemnitzer Frühlingsfest betreiben. Nur wenn sich das Geschäft lohnt, möchte sie das im nächsten Jahr wieder tun.
Diesen Fall lösen 94,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Betreiben des Zuckerwattestands könnte ein Gewerbe darstellen (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A den Zuckerwattestand auf dem Frühlingsfest betreibt, ist sie offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Das Betreiben des Zuckerwattestands ist eine planmäßige Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.