Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
20. Mai 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A möchte im Frühjahr das erste Mal einen Zuckerwattestand auf dem Chemnitzer Frühlingsfest betreiben. Nur wenn sich das Geschäft lohnt, möchte sie das im nächsten Jahr wieder tun.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Betreiben des Zuckerwattestands könnte ein Gewerbe darstellen (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A den Zuckerwattestand auf dem Frühlingsfest betreibt, ist sie offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Das Betreiben des Zuckerwattestands ist eine planmäßige Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MaxRaspody
14.5.2025, 14:11:49
Nach der Definition ist für das Merkmal planmäßig
erforderlich, dass die Tätigkeit auf den Abschluss einer u n b e s t i m m t e n Vielzahl von Geschäften gerichtet ist. Soll das wirklich so sein? Das würde doch bedeuten, dass keine planmäßige Tätigkeit vorliegt, wenn die Zuckerwatte fertig portioniert verkauft wird und nur so wenige Portionen verkauft werden sollen, dass alle problemlos verkauft werden können. Dann wäre die Anzahl an Geschäften schließlich vorher bereits genau bestimmt.