Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte im Frühjahr das erste Mal einen Zuckerwattestand auf dem Chemnitzer Frühlingsfest betreiben. Nur wenn sich das Geschäft lohnt, möchte sie das im nächsten Jahr wieder tun.
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Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff (planmäßig)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Betreiben des Zuckerwattestands könnte ein Gewerbe darstellen (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A den Zuckerwattestand auf dem Frühlingsfest betreibt, ist sie offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. Das Betreiben des Zuckerwattestands ist eine planmäßige Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
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