Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Dimension des Meinungsbegriffs: Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen
Dimension des Meinungsbegriffs: Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin P trägt in einer Rede die Arbeitslosenzahlen vor. Dabei nutzt sie diese Zahlen, um die Sparpolitik der Bundesregierung B zu kritisieren. Sie sagt: „Schauen Sie sich die Arbeitslosenzahlen an! Die schwarze Null ist Sinnbild für die Kompetenz der Bundesregierung!“
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dimension des Meinungsbegriffs: Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1GG) ist zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Darstellung der Arbeitslosenzahlen ist für sich genommen keine Tatsachenbehauptung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.
Ja!
4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PlatschekJünger
12.6.2022, 12:23:28
Handelt es sich hierbei aber nicht um eine bloße Tatsachenbehauptung, die nichts zu einer Meinung beitragen kann? Wenn man sagt, dass auch rein statistische Angaben zu einer Meinung führen können, dann unterfällt doch jede Tatsachenbehauptung dem Schutzbereich des Art. 5 I GG.
Nora Mommsen
6.7.2022, 12:23:41
Hallo PlatschekJünger, tatsächlich handelt es sich bei den Arbeitslosenzahlen isoliert gesehen um eine reine Tatsache. Vorliegend trägt sie aber zur konkreten Meinungsbildung bei, sodass sie vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst ist. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig erscheinen. In der aber immer bedenken, dass es sich um ein demokratiekonstituierendes Grundrecht handelt und daher grundsätzlich ein weiter Schutzbereich angestrebt wird. Das bedeutet nicht, dass jede Tatsachenbehauptung erfasst wird. Aber dass solche Tatsachenbehauptungen, die unmittelbar mit einer Meinung zusammenhängen geschützt werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
16.11.2024, 16:17:26
Hat jemand ein Beispiel für eine Tatsachenbehauptung, die nicht zur Meinungsbildung beiträgt und somit nicht in den sachlichen SB der Meinungsfreiheit fällt?