Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Dimension des Meinungsbegriffs: Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen

Dimension des Meinungsbegriffs: Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Aktivistin P trägt in einer Rede die Arbeitslosenzahlen vor. Dabei nutzt sie diese Zahlen, um die Sparpolitik der Bundesregierung B zu kritisieren. Sie sagt: „Schauen Sie sich die Arbeitslosenzahlen an! Die schwarze Null ist Sinnbild für die Kompetenz der Bundesregierung!“

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Einordnung des Falls

Dimension des Meinungsbegriffs: Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1GG) ist zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden.

Genau, so ist das!

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst Meinungen. Dabei werden Werturteile und Tatsachen unterschieden. Werturteile zeichnen sich durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens aus. Im Unterschied zum Werturteil sind Tatsachen dem Beweis zugänglich. Tatsachen kennzeichnet eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können. Einer reinen Tatsachenbehauptung fehlt daher das subjektive Element der Stellungnahme.
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2. Die Darstellung der Arbeitslosenzahlen ist für sich genommen keine Tatsachenbehauptung.

Nein, das trifft nicht zu!

Unter einer Tatsachenbehauptung versteht man jede Äußerung, die durch eine objektive Beziehung zur Realität gekennzeichnet ist, wodurch sie dem Beweis zugänglich ist. Sie kann wahr oder falsch sein. Betrachtet man nur die Nennung der Arbeitslosenzahlen, so geben diese die aktuelle Anzahl der Arbeitslosen in Deutschland an. Sie kennzeichnet daher eine objektive Beziehung zur Realität. Dabei werden Arbeitslosenzahlen nach wirtschaftswissenschaftlichen Maßstäben erhoben, wodurch sie dem Beweis zugänglich sind und entweder wahr oder falsch sein können.

3. Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.

Ja!

Reinen Tatsachenbehauptungen fehlt zwar das subjektive Element der Stellungnahme. Allerdings lassen sich Tatsachen und Werturteile kaum trennscharf unterscheiden. Deshalb sind Tatsachenbehauptungen nach BVerfG und h.M. von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.

4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Für Tatsachenbehauptungen ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Die Darstellung der Arbeitslosenzahlen ist für sich genommen eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Diese verbindet P vorliegend allerdings mit einem politischen Werturteil hinsichtlich der wirtschaftlichen Kompetenz der B. Die Arbeitslosenzahlen dienen P als Grundlage für ihre Kritik an der Sparpolitik der Bundesregierung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PLA

PlatschekJünger

12.6.2022, 12:23:28

Handelt es sich hierbei aber nicht um eine bloße Tatsachenbehauptung, die nichts zu einer Meinung beitragen kann? Wenn man sagt, dass auch rein statistische Angaben zu einer Meinung führen können, dann unterfällt doch jede Tatsachenbehauptung dem Schutzbereich des Art. 5 I GG.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

6.7.2022, 12:23:41

Hallo PlatschekJünger, tatsächlich handelt es sich bei den Arbeitslosenzahlen isoliert gesehen um eine reine Tatsache. Vorliegend trägt sie aber zur konkreten Meinungsbildung bei, sodass sie vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst ist. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig erscheinen. In der aber immer bedenken, dass es sich um ein demokratiekonstituierendes Grundrecht handelt und daher grundsätzlich ein weiter Schutzbereich angestrebt wird. Das bedeutet nicht, dass jede Tatsachenbehauptung erfasst wird. Aber dass solche Tatsachenbehauptungen, die unmittelbar mit einer Meinung zusammenhängen geschützt werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAN

hannabuma

16.11.2024, 16:17:26

Hat jemand ein Beispiel für eine Tatsachenbehauptung, die nicht zur Meinungsbildung beiträgt und somit nicht in den sachlichen SB der Meinungsfreiheit fällt?


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