Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Auswahl der Tatsachen als Meinung
Auswahl der Tatsachen als Meinung
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (21.040 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A nennt in einer öffentlichen Rede Daten der Kriminalstatistik, die einen Anstieg der Ausländerkriminalität belegen. Er unterlässt es bewusst, den allgemeinen Anstieg der Kriminalität darzulegen. Polizistin P erwägt eine Anzeige wegen Volksverhetzung.
Diesen Fall lösen 91,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Auswahl der Tatsachen als Meinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) müssen Meinungen von Tatsachenbehauptungen abgegrenzt werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich bei den Daten über Ausländerkriminalität um Tatsachenbehauptungen.
Ja, in der Tat!
3. Allein die Auswahl der geäußerten Tatsachen kann eine Meinungsäußerung darstellen.
Ja!
4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
1.2.2022, 18:03:46
Sollte man in einem vergleichbaren Fall in der Klausur beides,
Werturteilund
Tatsachenbehauptungannehmen?

Lukas_Mengestu
3.2.2022, 12:07:18
Hallo QuiGonTim, das solltest Du in der Tat tun. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team