Auswahl der Tatsachen als Meinung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Ausländerkritiker A nennt in einer öffentlichen Rede Daten der Kriminalstatistik, die einen Anstieg der Ausländerkriminalität belegen. Er unterlässt es bewusst, den allgemeinen Anstieg der Kriminalität darzulegen. Polizistin P erwägt eine Anzeige wegen Volksverhetzung.

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Einordnung des Falls

Auswahl der Tatsachen als Meinung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) müssen Meinungen von Tatsachenbehauptungen abgegrenzt werden.

Genau, so ist das!

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst Meinungen. Dabei werden Werturteile und Tatsachen unterschieden. Werturteile zeichnen sich durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens aus. Im Unterschied zum Werturteil sind Tatsachen dem Beweis zugänglich. Tatsachen kennzeichnet eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können. Einer reinen Tatsachenbehauptung fehlt daher das subjektive Element der Stellungnahme.
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2. Es handelt sich bei den Daten über Ausländerkriminalität um Tatsachenbehauptungen.

Ja, in der Tat!

Unter einer Tatsachenbehauptung versteht man jede Äußerung, die durch eine objektive Beziehung zur Realität gekennzeichnet ist, wodurch sie dem Beweis zugänglich ist. Sie kann wahr oder falsch sein. Die polizeiliche Kriminalstatistik ist eine jährliche Erhebung aller begangenen Straftaten in der Bundesrepublik. Sie erfolgt nach wissenschaftlichen Standards und ist daher dem Beweis zugänglich. Die Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik können entweder wahr oder falsch sein.

3. Allein die Auswahl der geäußerten Tatsachen kann eine Meinungsäußerung darstellen.

Ja!

Oftmals kommt bereits der Auswahl der Tatsachen, die die Grundlage einer Äußerung bilden, ein wertendes Element zu. So können Auslassungen oder bewusste Hervorhebungen einzelner Tatsachen für sich genommen bereits Meinungsqualität aufweisen. Grund: Der Äußernde gibt die Tatsachen nicht objektiv, inhaltlich vollständig und kontextualisiert wieder, sondern selektiert, um seiner Äußerung Nachdruck zu verleihen. Folglich sind die ausgewählten Tatsachen Grundlage des daraus resultierenden Werturteils. Zudem kann auch die Auswahl bzw. Aussparung von Tatsachen von subjektiven Wertungen oft nicht freigehalten werden.

4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Die bewusste Zusammenstellung der Daten durch A lässt erkennen, dass für ihn der Anstieg der Ausländerkriminalität besonders relevant ist. Hierin liegt eine wertende Stellungnahme. Ebenso gut können die von A geäußerten Tatsachenbehauptungen zur Meinungsbildung beitragen und dadurch in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) fallen. Wichtig: Der Bereich von Tatsachenbehauptungen, die aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, ist eng zu fassen.
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