Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Auswahl der Tatsachen als Meinung
Auswahl der Tatsachen als Meinung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ausländerkritiker A nennt in einer öffentlichen Rede Daten der Kriminalstatistik, die einen Anstieg der Ausländerkriminalität belegen. Er unterlässt es bewusst, den allgemeinen Anstieg der Kriminalität darzulegen. Polizistin P erwägt eine Anzeige wegen Volksverhetzung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Auswahl der Tatsachen als Meinung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) müssen Meinungen von Tatsachenbehauptungen abgegrenzt werden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich bei den Daten über Ausländerkriminalität um Tatsachenbehauptungen.
Ja, in der Tat!
3. Allein die Auswahl der geäußerten Tatsachen kann eine Meinungsäußerung darstellen.
Ja!
4. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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