Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Dimensionen des Meinungsbegriffs: Tatsachenbehauptungen, die nicht zur Meinungsbildung Dritter beitragen

Dimensionen des Meinungsbegriffs: Tatsachenbehauptungen, die nicht zur Meinungsbildung Dritter beitragen

5. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Bundesregierung (B) erhebt im Rahmen einer bundesweiten Volkszählung Daten über Arbeitsplatz und Wohnort aller Bürger. Nörglerin N fragt sich, ob sie diese statistische Erhebung in ihrer negativen Meinungsfreiheit beeinträchtigt.

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Einordnung des Falls

Dimensionen des Meinungsbegriffs: Tatsachenbehauptungen, die nicht zur Meinungsbildung Dritter beitragen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist zwischen Werturteilen und Tatsachen zu differenzieren.

Ja, in der Tat!

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst Meinungen. Dabei werden Werturteile und Tatsachen unterschieden. Werturteile zeichnen sich durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens aus. Im Unterschied zum Werturteil sind Tatsachen dem Beweis zugänglich. Tatsachen kennzeichnet eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können. Einer reinen Tatsachenbehauptung fehlt daher das subjektive Element der Stellungnahme.
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2. Tatsachenbehauptungen fallen generell aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein!

In Anbetracht der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitliche Demokratie ist der Schutzbereich weit zu fassen. Gerade weil Tatsachen oftmals die Grundlage für Werturteile darstellen, dürfen sie nicht pauschal aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Auch verbirgt sich hinter der Auswahl der Tatsachen, die einer Äußerung zugrunde liegen, regelmäßig eine subjektive Stellungnahme, also ein Werturteil.

3. Tatsachenbehauptungen sind vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen.

Genau, so ist das!

Reinen Tatsachenbehauptungen fehlt zwar das subjektive Element der Stellungnahme. Allerdings lassen sich Tatsachen und Werturteile kaum trennscharf unterscheiden. Deshalb werden Tatsachenbehauptungen nach BVerfG und h.M. von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Die in der Rechtsprechung des BVerfG oft gewählte Formulierung, dass die Tatsachenbehauptung von der Meinungsfreiheit nur erfasst ist, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist (z.B. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, RdNr. 142), ist nicht strenger zu verstehen.

4. Der Kreis der Tatsachenbehauptungen, die zur Meinungsbildung beitragen und deshalb unter den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) fallen, ist eng zu fassen.

Nein, das trifft nicht zu!

Tatsachen und Meinungen lassen sich oft schwerlich unterscheiden. Deshalb ist der Bereich der Tatsachenbehauptungen, die nicht zur Meinungsbildung beitragen können, eng zu fassen. Andernfalls kann ein effektiver Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) nicht gewährleistet werden.

5. Die rein statistische Erhebung im Rahmen der Volkszählung ist als meinungsbildende Tatsache vom sachlichen Schutzbereich der (negativen) Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.

Nein!

Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst, wenn sie geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Nach BVerfG und h.M. werden durch die statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählung lediglich Tatsachen mitgeteilt, die mit Meinungsbildung nichts zu tun haben. Der statistischen Erhebung wohnt weder ein subjektives Element der Stellungnahme inne, noch stellen die erhobenen Daten eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung dar (str.). A.A. ist gut vertretbar: So könnten die erhobenen Daten die Grundlage für ein Werturteil zur Demografie und soziologischen Struktur Deutschlands beinhalten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ferdinand

Ferdinand

17.6.2021, 09:20:24

Bzgl. der Vertiefung: Es kann doch nicht ausreichend sein, dass ohne jeden tatsächlichen Hinweis die bloße Möglichkeit, dass Tatsachen Grundlage eines

Werturteil

s werden könnten, die Einbeziehung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit rechtfertigt. Dann wäre die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und

Werturteil

ja völlig überflüssig, wenn im Ergebnis doch alles erfasst wird.

WI

WillezurGerechtigkeit

17.6.2021, 18:24:49

In der Tat gibt es eine in der Literatur vertretene Mindermeinung, die die Unterscheidung für obsolet hält. So beispielsweise Michael/Morlok, Grundrechte, § 9 RdNr. 209. Auch Schmidt argumentiert in seinem Lehrbuch, dass die Unterscheidung letztlich überflüssig wird, wenn man die Geeignetheit zur Meinungsbildung Dritter nur weit genug versteht. Meines Erachtens gibt es genug akademische Gründe, die gegen eine strenge Unterscheidung sprechen. Weshalb die wohl hM noch an der Unterscheidung festhält lieg mMn nach an der (eher überholten) Rechtsprechung des BverfG im Volkszählungsurteil und an dem (starken) Wortlautargument aus Art. 5 Abs. 1 GG. Ich hoffe Dir hat diese Erklärung weitergeholfen :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.6.2021, 02:17:04

Hallo ihr beiden, die Grenzen sind hier natürlich fließend, insbesondere wenn Meinung und Tatsache in einer Aussage vermischt werden. Die von der Rechtsprechung getroffene Abgrenzung führt aber jedenfalls im Hinblick auf unrichtige Tatsachen noch zu Einschränkungen des Schutzbereiches. Anders als eine Meinung ist eine Tatsache dem Beweis zugänglich und kann widerlegt werden. Unrichtige Tatsachen tragen jedoch nichts sinnvolles zur Meinungsbildung bei und sind insofern nicht schützenswert (vgl. v.Mangoldt/Klein/Starck/Starck/Paulus, 7. A 2018, GG, Art. 5 Rn. 82). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

WI

WillezurGerechtigkeit

18.6.2021, 12:00:50

Lesenswert in diesem Kontext auch Ipsen, Grundrechte, RdNr 416-418, der die Unterscheidung auch für überflüssig hält. Er geht sogar so weit, dass selbst unwahre Tatsachenbehauptungen der Meinungsfreiheit unterhalten und kommt zum selben Ergebnis auf Rechtfertigungsebene. Seine Argumente finde ich nicht von der Hand zu weisen, aber auch nicht zwingend: "Insofern muss streng zwischen der Frage getrennt werden, ob sich ein

Grundrechtsträger

ggü staatlichen Maßnahmen auf ein Grundrecht berufen kann, sein Verhalten also unter den Tatbestand des Grundrechts fällt, und der Frage, ob das Grundrechz ein bestimmtes Verhalten im Ergebnis auch schützt. Das BVerfG muss sich seiner abweichenden Rspr. entgegentreten lassen, dass es die Frage, ob ein Grundrecht einschlägig ist, bereits von Wertungen abhängig macht, die erst im Zusammenhang mit den Grundrechtsschranlem - und somit auf Rechtfertigungsebene - ihren Platz haben.

QUIG

QuiGonTim

1.2.2022, 17:54:53

Im vorliegenden Fall ist mir nicht ersichtlich, wie die Mindermeinung einen hinreichende Verbindung zwischen

Werturteil

und Meinungsbildung herleiten will. Die Daten werden von Millionen von Bürgern erhoben. Erst in ihrem anonymen Zusammenwirken ermöglichen sie eine Meinungsbildung. Die Tatsachenbehauptung des einzelnen Bürgers ist für den sich an die Volkszählung anschließenden Meinungsbildungsprozess völlig irrelevant.

L123

L123

18.8.2022, 11:12:32

Bei der vorletzten Frage stimmt glaube ich die Antwort mit der Lösung nicht überein.

AME

Amelie7

12.11.2024, 10:21:49

Wäre hier also eine Tatsachenbehauptung die der Bildung einer Meinung dient vorliegend, könnte sich N in dem Sinne auf ihre

negative Meinungsfreiheit

berufen, dass sie nicht in diese Statistik aufgenommen wird?

HAN

hannabuma

16.11.2024, 16:23:57

Kommt auf den weiteren Verlauf der Prüfung an. Zunächst wäre der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Befragten eröffnet. Es müsste dann noch ein Eingriff durch die Umfrage vorliegen, der nicht gerechtfertigt sein dürfte.


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