Einstieg
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieterin M zahlt seit fünf Monaten die Miete (pro Monat €500) nicht mehr und hat auch sonst kein Geld. In der Mietwohnung hat sie aber ihren sehr teuren Jura-Kaffeevollautomaten im Wert von €3500 stehen. Vermieter V will, dass die Schulden beglichen werden.
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Einordnung des Falls
Einstieg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat an dem Kaffeevollautomaten ein Vermieterpfandrecht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann den Kaffeevollautomaten versteigern lassen und sich so befriedigen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vojtech
1.6.2022, 14:43:08
Müsste dem Verkauf nicht noch eine An
drohunggegenüber M gemäß § 1234 I 1 BGB vorausgehen? Eine solche dürfte zwar angesichts der Zahlungsunfähigkeit der M untunlich sein, dennoch würde ich darauf hinweisen ✌🏼
Nora Mommsen
13.6.2022, 15:46:51
Hallo Vojtech, danke für den Hinweis. Wir haben deine Anmerkung in einer Vertiefung aufgenommen. Viele Grüße, Nora für das Jurafuchs-Team.
Pilea
21.4.2023, 10:46:55
Ist der
Herausgabeanspruchaus §§ 1231 I 1, 562 ff., 1257 ein relativer, nur gegen den Mieter wirkender Anpruch, oder ein absoluter, der auch gegen weitere Besitzer der Sache eingesetzt werden kann?
Kimbalicious
26.10.2024, 11:57:49
§ 562b II könnte könnte dem Vermieter helfen die Sache vom Dritten zu bekommen, der die Sache (jetzt) im Besitz hat
Kimbalicious
26.10.2024, 12:03:02
Vgl. hierzu Artz in MüKo zu § 562b II BGB „Nach Entfernung der Sachen endet das Selbsthilferecht (nach I). Soweit das
Vermieterpfandrechtnicht erloschen ist (weil die Entfernung der Sache ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Vermieters erfolgt ist), besteht nach Abs. 2 S. 1 ein (dinglicher) Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und JEDEN DRITTEN BESITZER (in erster Linie gegen den unmittelbaren, aber auch gegen den mittelbaren Besitzer) auf Herausgabe der Sachen, SOWEIT dem Dritten nicht ein vorrangiges
Besitzrecht, zB wegen gutgläubigen Erwerbs der Sache oder eines vorrangigen Pfandrechts, zusteht.“
CR7
11.8.2023, 09:23:22
Das VMPFR gilt über den Verweis über § 578 II S. 1, I BGB auch für Geschäftsräume (insoweit fehlt hier § 578 II S. 1 BGB im Maßstab)
evanici
3.9.2023, 23:50:07
Aber hier handelt es sich doch um ein Mietverhältnis über Wohnraum, insoweit ist der Verweis doch eigentlich hinfällig?