Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
4. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Niederlassungsfreiheit umfasst die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Folge der Überseering-Entscheidung, umfasst die Niederlassungsfreiheit nun auch das Recht den Gesellschaftssitz zu verlegen, ohne den Gesellschaftsstatus zu verlieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ungarn hat das Recht in der nationalen Rechtsordnungen über die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu entscheiden und diese von einem inländischen Sitz abhängig zu machen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dini2010
7.3.2025, 21:17:18
Als quasi Vorfrage für eine eventuelle Schutzbereichseröffnung der
Niederlassungsfreiheitsteht die Frage nach dem Bestehen der Gesellschaft vorne an. Mangels unionsrechtlicher Regelungen wird dies nach nationalem Recht bestimmt. Dabei verfolgt der BGH primär die Sitztheorie, wendet aber bei europarechtlichen Sachverhalten - dem EuGH folgend - die Gründungstheorie an. Der Gründungsstaat (Staat, in dem sich die Gesellschaft erstmals gründet) kann nun in seinem nationalen Recht Anforderungen festlegen, bei deren Erfüllung eine Gesellschaft als wirksam angesehen werden kann. Genauso kann er Anforderungen für den Erhalt der Eigenschaft als Gesellschaft erstellen, z.B. ein inländischer Verwaltungssitz. Bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes hat die Gesellschaft kein Recht auf identitätswahrende Sitzverlegung und auch kein Recht auf Erhalt der Eigenschaft als Gesellschaft. Fällt dann z.B. die Eigenschaft als Gesellschaft weg, weil entsprechende Anforderungen des nationalen Rechts an den Erhalt des Status nicht erfüllt werden (zB inländischer Verwaltungssitz), dann ist die
Niederlassungsfreiheitschon nicht anwendbar, da es keine Gesellschaft gibt. Das nationale Recht des Gründungsstaats bestimmt damit über wirksame Gründung einer Gesellschaft sowie Bestehenbleiben der Gesellschaft oder eben auch Verlust der Gesellschaftseigenschaft. Im Gegensatz dazu ist es beim Sitzstaat (der Staat, in den die Gesellschaft ihren Sitz verlegt) so, dass es auf sein nationales Recht bei der Frage der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nicht ankommt, da der EuGH der Gründungstheorie folgt und die Gesellschaft im neuen Staat bzw. ihre Rechtsfähigkeit als bestehend anerkannt werden muss (und die Niederlassungsreiheit in Bezug auf den Sitzstaat ein Recht auf Verlegung ohne Rechtsänderung gewährt). Kurz gefasst: eine bestehende Rechtsfähigkeit muss im neuen Staat anerkannt werden. Ansonsten richten sich Gründung, Existenz, Ende der Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates. Habe ich das so richtig verstanden?