Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Niederlassungsfreiheit umfasst die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Folge der Überseering-Entscheidung, umfasst die Niederlassungsfreiheit nun auch das Recht den Gesellschaftssitz zu verlegen, ohne den Gesellschaftsstatus zu verlieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ungarn hat das Recht in der nationalen Rechtsordnungen über die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu entscheiden und diese von einem inländischen Sitz abhängig zu machen.
Ja, in der Tat!
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