Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Niederlassungsfreiheit umfasst die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Ja!

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Art. 49 Abs. 2 AEUV stellt die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich. Es handelt sich dabei um eine Form der primären Niederlassung.
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2. In der Folge der Überseering-Entscheidung, umfasst die Niederlassungsfreiheit nun auch das Recht den Gesellschaftssitz zu verlegen, ohne den Gesellschaftsstatus zu verlieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Überseering-Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Gesellschaft, deren Rechtspersönlichkeit im Gründungsstaat zuerkannt wird, auch im neuen Sitzstaat anerkannt werden muss. Die Entscheidung trifft insoweit keine Aussage darüber, ob der Gründungsstaat die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat weiter zuerkennen muss. Es geht vorliegend also nicht um die Anerkennung der bestehenden Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im neuen Sitzstaat, sondern um die Frage, ob der Gründungsstaat über die rechtliche Existenz einer Gesellschaft entscheiden darf.

3. Ungarn hat das Recht in der nationalen Rechtsordnungen über die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu entscheiden und diese von einem inländischen Sitz abhängig zu machen.

Ja, in der Tat!

In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung für die Existenz einer Gesellschaft, bleibt das Recht des Gründungsstaates maßgeblich."Ein Mitgliedstaat kann somit sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht als gegründet angesehen werden, und so in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird." [RdNr. 110]Die C-KG kann sich nicht darauf berufen, bei Sitzverlegung die Rechtspersönlichkeit zu behalten. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist nicht eröffnet. Der EuGH knüpft mit der Cartesio-Entscheidung an seine Rechtsprechung in Sachen Daily Mail an und setzt diese fort.
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