Jurafuchs

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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

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3. Juli 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt, die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.

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