Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

4. April 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die ungarische C-KG, verlegt ihren Sitz nach Italien und beantragt die Verlegung zu bestätigen. Der Fortbestand einer nach ungarischem Recht gegründeten Gesellschaft ist aber an einen inländischen Verwaltungssitz geknüpft, sodass die C-KG mit Sitzverlegung nicht mehr existiert.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Cartesio")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Niederlassungsfreiheit umfasst die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Ja!

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Niederlassung jede feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Art. 49 Abs. 2 AEUV stellt die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich. Es handelt sich dabei um eine Form der primären Niederlassung.
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2. In der Folge der Überseering-Entscheidung, umfasst die Niederlassungsfreiheit nun auch das Recht den Gesellschaftssitz zu verlegen, ohne den Gesellschaftsstatus zu verlieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Überseering-Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Gesellschaft, deren Rechtspersönlichkeit im Gründungsstaat zuerkannt wird, auch im neuen Sitzstaat anerkannt werden muss. Die Entscheidung trifft insoweit keine Aussage darüber, ob der Gründungsstaat die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bei Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat weiter zuerkennen muss. Es geht vorliegend also nicht um die Anerkennung der bestehenden Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft im neuen Sitzstaat, sondern um die Frage, ob der Gründungsstaat über die rechtliche Existenz einer Gesellschaft entscheiden darf.

3. Ungarn hat das Recht in der nationalen Rechtsordnungen über die rechtliche Existenz von Gesellschaften zu entscheiden und diese von einem inländischen Sitz abhängig zu machen.

Ja, in der Tat!

In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung für die Existenz einer Gesellschaft, bleibt das Recht des Gründungsstaates maßgeblich."Ein Mitgliedstaat kann somit sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht als gegründet angesehen werden, und so in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird." [RdNr. 110]Die C-KG kann sich nicht darauf berufen, bei Sitzverlegung die Rechtspersönlichkeit zu behalten. Der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist nicht eröffnet. Der EuGH knüpft mit der Cartesio-Entscheidung an seine Rechtsprechung in Sachen Daily Mail an und setzt diese fort.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DI

Dini2010

7.3.2025, 21:17:18

Als quasi Vorfrage für eine eventuelle Schutzbereichseröffnung der

Niederlassungsfreiheit

steht die Frage nach dem Bestehen der Gesellschaft vorne an. Mangels unionsrechtlicher Regelungen wird dies nach nationalem Recht bestimmt. Dabei verfolgt der BGH primär die Sitztheorie, wendet aber bei europarechtlichen Sachverhalten - dem EuGH folgend - die Gründungstheorie an. Der Gründungsstaat (Staat, in dem sich die Gesellschaft erstmals gründet) kann nun in seinem nationalen Recht Anforderungen festlegen, bei deren Erfüllung eine Gesellschaft als wirksam angesehen werden kann. Genauso kann er Anforderungen für den Erhalt der Eigenschaft als Gesellschaft erstellen, z.B. ein inländischer Verwaltungssitz. Bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes hat die Gesellschaft kein Recht auf identitätswahrende Sitzverlegung und auch kein Recht auf Erhalt der Eigenschaft als Gesellschaft. Fällt dann z.B. die Eigenschaft als Gesellschaft weg, weil entsprechende Anforderungen des nationalen Rechts an den Erhalt des Status nicht erfüllt werden (zB inländischer Verwaltungssitz), dann ist die

Niederlassungsfreiheit

schon nicht anwendbar, da es keine Gesellschaft gibt. Das nationale Recht des Gründungsstaats bestimmt damit über wirksame Gründung einer Gesellschaft sowie Bestehenbleiben der Gesellschaft oder eben auch Verlust der Gesellschaftseigenschaft. Im Gegensatz dazu ist es beim Sitzstaat (der Staat, in den die Gesellschaft ihren Sitz verlegt) so, dass es auf sein nationales Recht bei der Frage der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nicht ankommt, da der EuGH der Gründungstheorie folgt und die Gesellschaft im neuen Staat bzw. ihre Rechtsfähigkeit als bestehend anerkannt werden muss (und die Niederlassungsreiheit in Bezug auf den Sitzstaat ein Recht auf Verlegung ohne Rechtsänderung gewährt). Kurz gefasst: eine bestehende Rechtsfähigkeit muss im neuen Staat anerkannt werden. Ansonsten richten sich Gründung, Existenz, Ende der Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates. Habe ich das so richtig verstanden?


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