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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („National Grid Indus")
Sachverhalt
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Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Sevic")
Die in Deutschland ansässige A-Gesellschaft verschmilzt mit der in Luxemburg ansässigen E-Gesellschaft. Die neue Ä-Gesellschaft soll in Deutschland sitzen. Der Eintragungsantrag wird vom Handelsregister abgelehnt. Für eine Verschmelzung müssten beide Gesellschaften im Inland sitzen.
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („VALE")
Die italienische Gesellschaft VALE will Sitz und Tätigkeit nach Ungarn verlegen. Die V beantragt in Italien Löschung der Gesellschaft und gründet die „VE“ in Ungarn, welche als Rechtsnachfolgerin der V ins ungarische Handelsregister eingetragen werden soll. Dies wird verweigert.