Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („National Grid Indus")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („National Grid Indus")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschaft niederländischen Rechts N verlegte ihren Verwaltungssitz nach Estland. Die Niederlanden folgen der Gründungstheorie. N behielt trotz Wegzug daher die Rechtspersönlichkeit. Niederländisches Recht sieht im Fall der Sitzverlegung aber die Besteuerung stiller Reserven vor.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („National Grid Indus")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst grundsätzlich die Möglichkeit ein Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mitgliedstaaten können die rechtliche Anknüpfung für die Gründung und den Erhalt der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften bei einer Sitzverlegung bestimmen.
Genau, so ist das!
3. Bei der Besteuerungsregelung handelt es sich um Regelungen, die die Gründung und den Bestand einer Gesellschaft bestimmen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Besteuerung der stillen Reserven bei Verlegung des Verwaltungssitz berührt den sachlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
25.5.2022, 18:02:59
Vielleicht eine Ergänzung: Diese Rspr. ist auch ein Grund dafür, weshalb Cartesio/Daily Mail vielfach kritisiert werden, weil der EuGH in der Sache stärkere Beschränkungen (Verweigerung des Fortbestandes) als bloße Vorfrage qualifiziert und damit kontrollfrei stellt. Zudem spricht Art. 54 AEUV mur von den "gegründeten", nicht aber auch von "fortbestehenden" Gesellschaft. Insoweit ist Grid Industry eigentlich - aus Sicht des EuGH - folgerichtig (erst recht Schluss).
Nilson2503
24.9.2023, 14:43:21
Da mich zugrundeliegender Fall gerade daran erinnert folgende Frage. Wie wäre eigentlich die Wegzugssteuer in Deutschland rechtlich zu würdigen? Zwar nicht ganz passend bei der
Niederlassungsfreiheit, aber ist dies nicht eine eindeutige Beschränkung für natürliche Personen mit Blick auf die Freizügigkeit? Und jedenfalls mittelbar auch für die
Niederlassungsfreiheit, wenn steuerrechtliche Regelungen den Abgang von nat. Personen mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erschweren?
Al Bandy
4.3.2024, 22:45:22
Die Beschränkung in Form eine Steuerfestsetzung ist gerechtfertigt, damit der Staat die stillen Reserven besteuern kann. Dabei muss die Steuer aber eigentlich zinslos gestundet werden. Problematisch ist, dass das in DE nicht mehr der Fall ist - siehe dazu auch aktuell BFH, Urteil vom 06. September 2023, I R 35/20