Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Sevic")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Sevic")
19. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in Deutschland ansässige A-Gesellschaft verschmilzt mit der in Luxemburg ansässigen E-Gesellschaft. Die neue Ä-Gesellschaft soll in Deutschland sitzen. Der Eintragungsantrag wird vom Handelsregister abgelehnt. Für eine Verschmelzung müssten beide Gesellschaften im Inland sitzen.
Diesen Fall lösen 56,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Sevic")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verschmelzung von zwei Gesellschaften ist vom Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 AEUV ausdrücklich von der Niederlassungsfreiheit erfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Niederlassung im anderen Mitgliedstaat wird vorliegend durch die Verschmelzung in Deutschland erfüllt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verschmelzung von zwei Gesellschaften fällt dennoch in den sachlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit.
Ja!
4. Die Verschmelzung stellt eine Form der sekundären Niederlassungsfreiheit dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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