Dreieckskonstellation

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erklärt dem verhassten Mitstudenten O, er werde dessen Schwester S "erledigen", sollte O nicht die Uni wechseln. In Wahrheit kennt der T jedoch weder die S, noch beabsichtigt er dieser etwas anzutun. O nimmt die Drohung ernst und kommt der Forderung Ts nach.

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Einordnung des Falls

Dreieckskonstellation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den O bedroht im Sinne des § 241 Abs. 2 Alt. 2 StGB

Ja, in der Tat!

Ob der Täter die Bedrohung tatsächlich zu realisieren beabsichtigt, ist unerheblich. Erforderlich ist nur, dass sie objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt, also die Handlung sich objektiv zur Störung des individuellen Rechtsfriedens eignet und der Täter auch will, dass sie ernst genommen wird.Hier ist aus den Begleitumständen deutlich sichtbar, dass die Äußerung des T sich auf ein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB, nämlich eine Tötungshandlung, §§ 211, 212 StGB, gegenüber der Schwester des O, richtet. Somit liegt eine taugliche Handlung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB vor.Die zweite Handlungsalternative des § 241 Abs. 2 StGB erfordert aufgrund der Schwere des Deliktes (Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) und zur Vermeidung der Ausuferung des Tatbestandes ein gewisses Näheverhältnis des Nötigungsadressaten zum Dritten. Dabei ist stets am Einzelfall zu argumentieren.
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