Fall: Gesellschaften

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Deutsche Skilehrerin K gründet die Gesellschaft S, über die sie auch Skikurse in Südtirol anbietet. Die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptniederlassung in München.

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Einordnung des Falls

Fall: Gesellschaften

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem Wortlaut von Art. 56 AEUV ist der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auf natürliche Personen beschränkt.

Ja, in der Tat!

Art. 56 Abs. 1 AEUV schützt dem Wortlaut ("für Angehörige") nach nur natürliche Personen, die die Unionsbürgerschaft innehaben. Demnach könnten sich nur K, nicht jedoch die Gesellschaft S als solche auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.
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2. Dennoch können sich auch Gesellschaften auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.

Ja!

Über den Verweis in Art. 62 sind Gesellschaften gemäß Art. 54 AEUV den Unionsbürgern gleichgestellt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein hinreichender Unionsbezug besteht. Siehe dazu die Ausführungen zur Niederlassungsfreiheit.

3. Die Gesellschaft S weist einen hinreichenden Unionsbezug auf.

Genau, so ist das!

Ein hinreichender Unionsbezug ist gegeben, wenn die Gesellschaften ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat. Vorliegend hat S sowohl den Satzungssitz als auch die Hauptniederlassung in Deutschland. Ein Unionsbezug ist damit gegeben. S kann sich gemäß Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.
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