Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Fall zur Bereichsausnahme nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV
Fall zur Bereichsausnahme nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Niederländerin K ist als Übersetzerin immer zeitweise und auf Basis von Werkverträgen im gesamten Unionsgebiet tätig. Nun möchte sie vor dem Kammergericht Berlin als Gerichtsübersetzerin tätig werden. Eine deutsche Regelung sieht jedoch vor, dass nur deutsche Staatsbürger als Gerichtsübersetzer tätig werden dürfen.
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Einordnung des Falls
Fall zur Bereichsausnahme nach Art. 62 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist in sachlicher, räumlicher und persönlicher Hinsicht eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Dienstleistungsfreiheit ist keine Bereichsausnahme vorgesehen. Der Anwendungsbereich ist daher ohne Weiteres geöffnet.
Nein!
3. Die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs. 1 AEUV ist weit auszulegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Eine Tätigkeit ist immer dann mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden, wenn hoheitliches Handeln vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Art. 51 Abs.1 AEUV greift ferner nur, wenn die öffentliche Interessenwahrung nicht ebenso wirksam durch eine Kontrolle des Staates erfolgen könnte.
Ja!
6. Die Tätigkeit der Gerichtsübersetzerin ist mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden und fällt daher unter die Ausnahmeregelung des Art. 62 i.V.m. 51 Abs. 1 AEUV.
Nein, das ist nicht der Fall!
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