Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Familienangehörige als Begünstigte
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Familienangehörige als Begünstigte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Philippine C heiratet Spanier S in Valencia. S betreibt ein spanisches Unternehmen, welches Werbeflächen an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten verkauf, wofür S auch dorthin reist. Cs Antrag auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte wurde von spanischen Behörden abgelehnt.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Familienangehörige als Begünstigte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist für die Tätigkeit des S vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Dienstleistungsfreiheit steht in erster Linie Unionsbürgern zu. Demnach wäre nur S persönlich Begünstigter der Dienstleistungsfreiheit.
Ja!
3. Da sich Dienstleistende nicht in anderen Mitgliedstaaten integrieren wollen, können Angehörige keine Rechte aus der Dienstleistungsfreiheit ableiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend sind Begleitrechte für C notwendig, um S die Erbringung der Dienstleistung zu ermöglichen.
Ja, in der Tat!
5. S kann sich nicht gegenüber Spanien auf Art. 56 AEUV berufen, da die Dienstleistungsfreiheit nicht für Inländer gilt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
11.7.2024, 01:14:53
Schreib das in der Klausur und der Korrektor sieht rot: "Es steht fest, dass die Trennung der Eheleute Carpenter sich nachteilig auf ihr Familienleben und damit auf die Bedingungen auswirken würde, unter denen Herr Carpenter eine Grundfreiheit wahrnimmt. Diese Freiheit könnte nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn Herr Carpenter von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten würde, die in seinem Herkunftsland für die Einreise und den Aufenthalt seines Ehegatten bestünden."