Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

sachliche Zuständigkeit Landgericht, obwohl Widerklage geringer

sachliche Zuständigkeit Landgericht, obwohl Widerklage geringer

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von €6.000 beim Landgericht. B begehrt widerklagend die Zahlung von €2.000.

Diesen Fall lösen 84,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

sachliche Zuständigkeit Landgericht, obwohl Widerklage geringer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ab einem Streitwert von über €5.000 sind die Landgerichte sachlich zuständig.

Ja!

Nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sind für Klagen, deren Zuständigkeitsstreitwert €5.000 übersteigt, die Landgerichte sachlich zuständig.
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2. Die Landgerichte sind für die Klage sachlich zuständig.

Genau, so ist das!

Nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sind für Klagen, deren Zuständigkeitsstreitwert €5.000 übersteigt, die Landgerichte sachlich zuständig. Der Streitwert der Klage liegt bei €6.000.

3. Für die Widerklage der B sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sind für Klagen, deren Zuständigkeitsstreitwert €5.000 nicht übersteigt, die Amtsgerichte sachlich zuständig. Etwas anderes kann jedoch im Falle einer Widerklage gelten. Dort begründen nicht die einzelnen Streitwerte von Klage und Widerklage, sondern der höhere von beiden den Zuständigkeitsstreitwert sowohl für die Klage, als auch für die Widerklage. Die Klage hat mit €6.000 den höheren und damit für die sachliche Zuständigkeit maßgeblichen Streitwert. Sowohl für die Klage, als auch für die Widerklage sind somit die Landgerichte sachlich zuständig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PETE

Peter

20.2.2024, 16:17:48

Hier könnte man noch den § 5 Hs. 2 ZPO (+ Kommentarstelle T/P § 5 Rn. 5) ergänzen, der für die Maßgeblichkeit des höheren Antrags Grundlage ist :-)


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