Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

§ 1179a Abs. 2 BGB: Besonderheit beim vorläufigen Eigentümerrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB

§ 1179a Abs. 2 BGB: Besonderheit beim vorläufigen Eigentümerrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S möchte bei ihrer Bank (B) einen Kredit in Höhe von €50.000 aufnehmen. S bestellt zugunsten der B eine Briefhypothek. Die Vertragsverhandlungen dauern an. In der Zwischenzeit lässt sich S von W ein Gartenhaus bauen. Zur Absicherung der Werklohnforderung wird W eine Hypothek gewährt.

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Einordnung des Falls

§ 1179a Abs. 2 BGB: Besonderheit beim vorläufigen Eigentümerrecht nach § 1163 Abs. 1 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht eine Hypothek zugunsten der B.

Nein!

Eine Hypothek kann auch für künftige Forderungen bestellt werden (§ 1113 Abs. 2 BGB ). Bei Nichtvalutierung des Darlehens besteht gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB eine vorläufige Eigentümergrundschuld. S bestellte zugunsten der B eine Briefhypothek. Da der Darlehensvertrag aber noch nicht abgeschlossen ist, wird dadurch zunächst nur eine Eigentümergrundschuld zugunsten der S begründet.
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2. Die Eigentümergrundschuld des S steht im Rangverhältnis innerhalb des Grundbuchs höher als die zugunsten des W bestellte Hypothek.

Genau, so ist das!

Das Rangverhältnis bestimmt sich gemäß § 879 Abs. 1 BGB nach der Reihenfolge der Eintragung (Prioritätsprinzip). Der Rang ist bedeutsam für den Wert und die Sicherheit des eingetragenen Rechts, da die Gläubiger im Sicherungsfall in der Reihenfolge ihres Rangs befriedigt werden.Die Eintragung der Hypothek zugunsten des W erfolgte zeitlich nach der Eintragung der zugunsten der G vorgesehenen Hypothek. Damit verfügt W über eine nachrangige Hypothek.

3. Kann W noch während der Vertragsverhandlungen zwischen S und B beantragen, dass die Eigentümergrundschuld aus dem Grundbuch gelöscht wird (§ 1179a BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 1179a Abs. 2 S. 1 BGB entsteht der Löschungsanspruch erst, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen kann. Das bedeutet, dass das Kreditgeschäft zwischen dem Eigentümer und dem eingetragenen Gläubiger endgültig gescheitert sein muss, beispielsweise durch Anfechtung. Es kann mithin nicht mehr zur Valutierung kommen. Aktuell laufen die Vertragsverhandlungen noch. Die Aufnahme des Kredits ist noch nicht endgültig gescheitert. Die Valutierung ist noch möglich.
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