Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Hypothek: Löschungsanspruch nach § 1179a Abs. 1 BGB

Hypothek: Löschungsanspruch nach § 1179a Abs. 1 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S einigt sich mit G über die Aufnahme eines Kredits und bestellt G eine Briefhypothek. G wird insolvent, ehe sie das Darlehen auszahlen kann. Zu einem späteren Zeitpunkt gewährt ein Freund (F) der S einen Kredit in Höhe von €50.000, den F auch auszahlt. Als Sicherheit bestellt S dem F eine Hypothek am Grundstück.

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Einordnung des Falls

Hypothek: Löschungsanspruch nach § 1179a Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht eine Hypothek zugunsten der S.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Hypothek kann auch für künftige Forderungen bestellt werden (§ 1113 Abs. 2 BGB ). Bei Nichtvalutierung des Darlehens besteht gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld. S bestellte zugunsten der G eine Briefhypothek. Mangels Valutierung besteht eine Eigentümergrundschuld zugunsten des S.
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2. Die Eigentümergrundschuld der S hat innerhalb des Grundbuches den gleichen Rang, wie die für F bestellte Hypothek.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Rangverhältnis bestimmt gemäß § 879 Abs. 1 BGB nach der Reihenfolge der Eintragung. Der Rang ist bedeutsam für den Wert und die Sicherheit des eingetragenen Rechts.Die Eintragung der ursprünglich zugunsten der G vorgesehenen Hypothek erfolgte zeitlich vor der Eintragung von Fs Hypothek. Damit verfügt F über eine nachrangige Hypothek.

3. Kann F die Aufhebung der ranghöheren Grundschuld der S beantragen (§ 1179a Abs. 1 BGB)?

Ja!

§ 1179a Abs. 1 BGB normiert für Gläubiger einer gleich- oder nachrangigen Hypothek einen Löschungsanspruch. Der Anspruch ist gegen den Eigentümer gerichtet und zielt auf die Aufhebung eines dem Eigentümer zustehenden vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechts ab. F ist Gläubiger einer nachrangigen Hypothek und kann gegen S als Eigentümerin den Löschungsanspruch geltend machen. Denn dieser steht die vorrangige Eigentümergrundschuld zu.

4. Für F bietet der höhere Rang einen Vorteil bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück des S.

Genau, so ist das!

Gläubiger einer nachrangigen Hypothek oder Grundschuld haben ein Interesse daran, im Rang aufzurücken. Denn bei Betreiben einer Zwangsvollstreckung besteht für den nachrangigen Gläubiger das Risiko, sein Grundpfandrecht zu verlieren (§§ 91, 52, 44 ZVG). Diesem Aufrückinteresse soll durch den Löschungsanspruch Rechnung getragen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EI

Eike-Christian

4.3.2023, 01:17:29

Liebes Jurafuchs-Team, ihr fragt, ob der Gläubiger der nachrangigen Hypothek die Löschung der vorrangigen Eigentümergrundschuld "beantragen" kann. Besteht hier tatsächlich ein Antragsrecht gem. § 13 GBO und nicht nur ein Anspruch gegen den Eigentümer auf Gewährung der Löschung?


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