Regress bei gesamtschuldnerischer Verurteilung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A nimmt B und C in einem Prozess als Gesamtschuldner in Anspruch. B und C werden zur gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber A verurteilt. B erfüllt den Anspruch des A. Nun nimmt B den C in Anspruch.
Einordnung des Falls
Regress bei gesamtschuldnerischer Verurteilung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als Gesamtschuldner kann B von C Ausgleich nach § 426 Abs. 1 und § 426 Abs. 2 BGB verlangen.
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Genau, so ist das!
2. Das ursprüngliche Urteil (A gegen B und C) erwächst für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Rechtskraft.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Zumindest das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen B und C steht aufgrund des ursprünglichen Prozesses rechtskräftig fest.
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Nein!
4. Im Ausgangsprozess hätte die Interventionswirkung (§ 68 ZPO) herbeigeführt werden können.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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hypothekenharry
21.5.2020, 01:25:14
Würde bei Frage 4 nicht von einer Rechtskraftwirkung sprechen. Die Interventionswirkung mag noch weitergehen. Aber dasselbe ist das nicht!

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 11:59:04
Hallo hypothekenharry, sehr starker Hinweis. Denn in der Tat wird das zu häufig vermischt. Wie auch im Hinweistext hervorgehoben, bezieht sich die Interventionswirkung nämlich auch auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Ersturteils, während die Rechtskraft sich auf den Tenor des Urteils beschränkt. In einem anderen Punkt ist die Interventionswirkung dagegen schwächer. Ihr gegenüber kann die Einrede der mangelhaften Prozessführung (§ 68 Hs. 2 ZPO) geltend gemacht werden, wodurch die Interventionswirkung aufgehoben werden kann. Wir haben die Frage nun entsprechend korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team