Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2018

Regress bei gesamtschuldnerischer Verurteilung

Regress bei gesamtschuldnerischer Verurteilung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A nimmt B und C in einem Prozess als Gesamtschuldner in Anspruch. B und C werden zur gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber A verurteilt. B erfüllt den Anspruch des A. Nun nimmt B den C in Anspruch.

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Einordnung des Falls

Regress bei gesamtschuldnerischer Verurteilung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als Gesamtschuldner kann B von C Ausgleich nach § 426 Abs. 1 und § 426 Abs. 2 BGB verlangen.

Genau, so ist das!

Beachte: Nach §426 BGB hat der Ausgleichsanspruch des leistenden Gesamtschuldners zwei Grundlagen: § 426 Abs. 1 BGB und die gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Gläubigerforderung. Bei der nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Forderung handelt es sich um die ursprüngliche Forderung des Gläubigers, sodass zwar einerseits gem. §§ 412, 401 BGB die Nebenrechte wie Hypotheken mit übergehen, andererseits der Schuldner Einwendungen gegenüber der ursprünglichen Forderung des Gläubigers einer Inanspruchnahme nach §§ 412, 404 BGB entgegenhalten kann.
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2. Das ursprüngliche Urteil (A gegen B und C) erwächst für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner in Rechtskraft.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger. Hier sind B und C zwar einfache (nicht notwendige!) Streitgenossen gemäß §§ 59,60 ZPO. Das bedeutet aber nur, dass die isolierten Prozesse A – B und A – C zum Zwecke der Prozessökonomie zusammengefasst wurden. Zwischen B und C hingegen entfaltet das Urteil keine Rechtskraftwirkung, weil zwischen ihnen kein Prozessrechtsverhältnis besteht!

3. Zumindest das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen B und C steht aufgrund des ursprünglichen Prozesses rechtskräftig fest.

Nein!

BGH: Bei der gemeinsamen Inanspruchnahme zweier Gesamtschuldner und einer Verurteilung steht nur deren Haftung im Verhältnis Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zueinander fest. Jedem der im Vorprozess beteiligten bleibe es unbenommen, im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (BGH, RdNr. 12).

4. Im Ausgangsprozess hätte die Interventionswirkung (§ 68 ZPO) herbeigeführt werden können.

Genau, so ist das!

Mittels der Streitverkündung (§§ 72ff. ZPO) kann eine der Parteien eine weitgehende Bindungswirkung erzielen, die sich über die Rechtskraft des Tenors hinaus auch auf die tatsächlichen Feststellungen bezieht. Auch gegenüber einem Streitgenossen ist die Streitverkündigung zulässig. Zu Einzelheiten siehe Knöringer, § 19 „Die Streitverkündung“.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HY

hypothekenharry

21.5.2020, 01:25:14

Würde bei Frage 4 nicht von einer

Rechtskraftwirkung

sprechen. Die Interventionswirkung mag noch weitergehen. Aber dasselbe ist das nicht!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2021, 11:59:04

Hallo hypothekenharry, sehr starker Hinweis. Denn in der Tat wird das zu häufig vermischt. Wie auch im Hinweistext hervorgehoben, bezieht sich die Interventionswirkung nämlich auch auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Ersturteils, während die Rechtskraft sich auf den Tenor des Urteils beschränkt. In einem anderen Punkt ist die Interventionswirkung dagegen schwächer. Ihr gegenüber kann die Einrede der mangelhaften Prozessführung (§ 68 Hs. 2 ZPO) geltend gemacht werden, wodurch die Interventionswirkung aufgehoben werden kann. Wir haben die Frage nun entsprechend korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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