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Gerichtliches Verbot, die eigene Wohnung zu betreten – Schutzbereich Art. 13 GG
Sachverhalt
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Nachschau von staatlichen Beauftragten
Die Gewerbeaufsicht der Stadt S will die Betriebsräume des Gastwirts G auf die Einhaltung der hygienischen Standards untersuchen. Ein Beauftragter der S erscheint zur Mittagszeit und verlangt, sich die Küche ansehen zu dürfen.
Art. 13 Abs. 2 GG: Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Die Polizei kommt Drogenboss D auf die Schliche. Sie verschafft sich Zugang zu Ds Wohnung, sucht nach Rauschgift und findet 10 kg Kokain. D meint, mangels richterlicher Anordnung verletze dies sein Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.