Nachschau von staatlichen Beauftragten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gewerbeaufsicht der Stadt S will die Betriebsräume des Gastwirts G auf die Einhaltung der hygienischen Standards untersuchen. Ein Beauftragter der S erscheint zur Mittagszeit und verlangt, sich die Küche ansehen zu dürfen.

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Einordnung des Falls

Nachschau von staatlichen Beauftragten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet. Er erfasst nach BVerfG auch Geschäftsräume.

Ja!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 Abs. 1 GG erfasst nach BVerfG aber auch alle Geschäftsräume, um das Wirken und die berufliche Entfaltung zu schützen. Die Berufsfreiheit stellt ein wesentliches Stück der Persönlichkeitsentfaltung dar, weshalb ihr im Rahmen der individuellen Lebensgestaltung ein besonders hoher Rang zukommt. Somit fällt auch die Küche des G in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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2. Es liegt ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Eingriff liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die Privatheit der Wohnung beeinträchtigt. Eine Besichtigung könnte somit einen Eingriff darstellen. Gesetzliche Besichtigungsrechte können jedoch unabhängig von den speziellen Rechtfertigungsvoraussetzungen zugelassen werden. Ein Eingriff ist deshalb ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt. Die Gewerbeaufsicht der Stadt S ist als zuständige Behörde befugt, die Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen G zur Überwachung zu betreten (§ 22 Abs. 2 GastG). Die Nachschau dient vorrangig der Kontrolle gesetzlicher Bestimmungen und ist keine Durchsuchung. Ein Eingriff liegt nicht vor.

3. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. G ist unmittelbarer Besitzer als Gastwirt der Betriebsräume. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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