Vermieterpfandrecht am Fahrzeug des Mieters
8. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V hat aus einem Mietvertrag offene Mietforderungen gegen die S-GmbH. V macht ein Vermieterpfandrecht am Geschäftsfahrzeug von S geltend. S parkt das Fahrzeug regelmäßig auf dem Mietgrundstück. Als V das Pfandrecht geltend macht, ist S mit dem Fahrzeug unterwegs.
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Einordnung des Falls
Vermieterpfandrecht am Fahrzeug des Mieters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vermieterpfandrecht ist ein Pfandrecht im Sinne der §§ 1204ff. BGB ("Pfandrecht an beweglichen Sachen").
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Fahrzeug des S ist unpfändbar (§ 562 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Vermieterpfandrecht des V erlischt eigentlich in dem Moment, indem S das Fahrzeug vom Grundstück fährt. V hat jedoch widersprochen (§ 562a S. 1 Alt. 2 BGB), so dass das Pfandrecht bestehen bleibt.
Nein!
4. Geschäftsfahrzeuge unterliegen dem Vermieterpfandrecht.
Genau, so ist das!
5. Jede Ausfahrt und Rückkehr des Fahrzeugs hat zur Folge, dass das Pfandrecht mit der Ausfahrt erlischt und bei Rückkehr neu entsteht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin
9.7.2020, 10:15:40

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.7.2020, 09:19:54
Vielen Dank für die gute Anregung! Haben wir ergänzt!

Simon
7.4.2025, 23:37:53
Mittlerweile spricht § 811 I Nr. 1 lit. b ZPO (früher: § 811 I Nr. 5 ZPO) nicht mehr von den "persönlichen Leistungen", sondern nur noch von der "Erwerbstätigkeit". Die Einschränkung auf persönlich zu erbringende Tätigkeiten wird daher wohl überwiegend nicht mehr vertreten (s. auch Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 811 Rn. 14). Vielleicht könnte man also noch einen entsprechenden Hinweis in die Aufgabe mit aufnehmen.