Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B streiten. A greift an die Brusttasche seiner Jacke, um eine Schusswaffe zu ziehen. Noch bevor A die Schusswaffe herausnehmen kann, schießt B seinerseits auf A, um sich zu verteidigen.
Einordnung des Falls
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn A seine Schusswaffe gegen B richtet, liegt darin ein rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 1 StGB) auf Leib und Leben des B.
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Genau, so ist das!
2. Dieser Angriff war bereits "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 1 StGB), als A in seine Brusttasche griff.
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Ja, in der Tat!
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Kreso
29.2.2020, 09:48:38
Woher wusste B , dass A eine Waffe ziehen wird ? Wenn B das wusste , dann ist der Sachverhalt verständlich.
gelöscht
8.7.2020, 08:36:22
Nach meiner Erkenntnis ist eine objektive Sicht nach ex post anzunehmen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
2.12.2020, 10:26:22
AJ98, du hast Recht, für die Beurteilung einer Notwehrlage findet eine objektive Betrachtung ex post statt.

jura4_you
22.3.2023, 09:49:01
Total unverständlich, er hätte aus der Brusttasche ebenso seine Brieftasche ziehen können.
Vithonil
29.11.2020, 11:15:16
Ich kann doch nicht einfach jeden erschießen der in seine Brusttasche greift? Wir sind doch nicht in Amerika und müssen davon ausgehen dass jeder bewaffnet ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️
2.12.2020, 10:22:57
Hallo Vithonil, da hast du natürlich Recht. Hier in dem Fall ist aber davon auszugehen, dass in der Brusttasche des A die Pistole als solche erkennbar war.

Eigentum verpflichtet 🏔️
2.12.2020, 10:27:56
Zudem geht es hier ja nur um die Notwehrlage. Diese beurteilt sich nach einer objektiven Betrachtung ex post (danach).