Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B streiten. A greift an die Brusttasche seiner Jacke, um eine Schusswaffe zu ziehen. Noch bevor A die Schusswaffe herausnehmen kann, schießt B seinerseits auf A, um sich zu verteidigen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn A seine Schusswaffe gegen B richtet, liegt darin ein rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 1 StGB) auf Leib und Leben des B.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dieser Angriff war bereits "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 1 StGB), als A in seine Brusttasche griff.
Ja, in der Tat!
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