Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B streiten. A greift an die Brusttasche seiner Jacke, um eine Schusswaffe zu ziehen. Noch bevor A die Schusswaffe herausnehmen kann, schießt B seinerseits auf A, um sich zu verteidigen.

Einordnung des Falls

Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn A seine Schusswaffe gegen B richtet, liegt darin ein rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 1 StGB) auf Leib und Leben des B.

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Genau, so ist das!

Die Notwehrlage (objektives Merkmal) wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Zu 3) Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.Wenn A seine Waffe auf B richtet, bedroht er A’s Leben und körperliche Unversehrtheit.

2. Dieser Angriff war bereits "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 1 StGB), als A in seine Brusttasche griff.

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Ja, in der Tat!

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Unmittelbar bevor steht der Angriff, wenn es ohne weitere Zwischenschritte zu einer Verletzung kommen kann. Eine Verletzungshandlung muss noch nicht ausgeführt sein. Bereits die Schaffung einer bedrohlichen Lage kann im Einzelfall ausreichen, wenn diese Lage jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann. Zwischen der Vorbereitung des Ziehens einer Schusswaffe und dem Einsatz derselben können wenige Sekunden liegen. A war kurz davor, seine Pistole gegen B zu richten. Der Angriff stand hier unmittelbar bevor und war somit gegenwärtig.

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KRE

Kreso

29.2.2020, 09:48:38

Woher wusste B , dass A eine Waffe ziehen wird ? Wenn B das wusste , dann ist der Sachverhalt verständlich.

GEL

gelöscht

8.7.2020, 08:36:22

Nach meiner Erkenntnis ist eine objektive Sicht nach ex post anzunehmen.

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2.12.2020, 10:26:22

AJ98, du hast Recht, für die Beurteilung einer Notwehrlage findet eine objektive Betrachtung ex post statt.

jura4_you

jura4_you

22.3.2023, 09:49:01

Total unverständlich, er hätte aus der Brusttasche ebenso seine Brieftasche ziehen können.

VI

Vithonil

29.11.2020, 11:15:16

Ich kann doch nicht einfach jeden erschießen der in seine Brusttasche greift? Wir sind doch nicht in Amerika und müssen davon ausgehen dass jeder bewaffnet ist.

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2.12.2020, 10:22:57

Hallo Vithonil, da hast du natürlich Recht. Hier in dem Fall ist aber davon auszugehen, dass in der Brusttasche des A die Pistole als solche erkennbar war.

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2.12.2020, 10:27:56

Zudem geht es hier ja nur um die Notwehrlage. Diese beurteilt sich nach einer objektiven Betrachtung ex post (danach).

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

16.1.2024, 11:53:27

Darum geht es hier nicht. Es geht um die Gegenwärtigkeit des Angriffes.


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