Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)


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A und B streiten. A greift an die Brusttasche seiner Jacke, um eine Schusswaffe zu ziehen. Noch bevor A die Schusswaffe herausnehmen kann, schießt B seinerseits auf A, um sich zu verteidigen.

Einordnung des Falls

Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn A seine Schusswaffe gegen B richtet, liegt darin ein rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 1 StGB) auf Leib und Leben des B.

Genau, so ist das!

Die Notwehrlage (objektives Merkmal) wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Zu 3) Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.Wenn A seine Waffe auf B richtet, bedroht er A’s Leben und körperliche Unversehrtheit.

2. Dieser Angriff war bereits "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 1 StGB), als A in seine Brusttasche griff.

Ja, in der Tat!

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert. Unmittelbar bevor steht der Angriff, wenn es ohne weitere Zwischenschritte zu einer Verletzung kommen kann. Eine Verletzungshandlung muss noch nicht ausgeführt sein. Bereits die Schaffung einer bedrohlichen Lage kann im Einzelfall ausreichen, wenn diese Lage jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann. Zwischen der Vorbereitung des Ziehens einer Schusswaffe und dem Einsatz derselben können wenige Sekunden liegen. A war kurz davor, seine Pistole gegen B zu richten. Der Angriff stand hier unmittelbar bevor und war somit gegenwärtig.

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