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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Versammlung „Für die Rechte harter Jungs“ demonstrieren zahlreiche Männer für die gesellschaftliche Anerkennung von Gewalt als legitimes Mittel der Auseinandersetzung. Fast alle Teilnehmer führen Baseballschläger und Eisenketten mit der Absicht mit, sie auch einzusetzen.

Einordnung des Falls

Versammlungsteilnehmer führen Waffen mit (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.

Ja!

Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Dadurch ist der Schutzbereich beschränkt.

2. Die Teilnehmer der Versammlung „Für die Rechte harter Jungs“ demonstrieren nach h.M. „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der verfassungsrechtliche Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jedenfalls Waffen im technischen Sinne (vgl. § 1 WaffG). Nach überwiegender Auffassung werden auch gefährliche Werkzeuge (z.B. Baseballschläger, Eisenketten) dem verfassungsrechtlichen Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG zugerechnet, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden. Bei allen Versammlungsteilnehmern, die Baseballschläger oder Eisenketten und damit Waffen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG mitführen, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffnet.Eine starke Mindermeinung (Michael/Morlok, Grundrechte, 7.A. 2020 RdNr. 280; Schmidt, Grundrechte, 25.A. 2020, RdNr. 624) meint, eine Einbeziehung von gefährlichen Werkzeugen in den Waffenbegriff überdehne diesen.

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CAR

Carl

21.12.2020, 21:20:33

Hier wäre noch ein Fall zur Passivbewaffnung schön ☺️

Evan Bermel

Evan Bermel

19.7.2022, 19:05:45

Stimme ich zu. Ein Fahrradhelm wird im Bayern doch als Passivbewaffnung bei Versammlungen bezeichnet!

ri

ri

17.7.2021, 18:07:13

Also Waffen im untechnischen Sinne sind dann gefährliche Werkzeuge? Wie ist das auszulegen - wie bei

224 StGB

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.1.2022, 09:54:02

Hallo Ri, in der Tat ergeben sich bei Waffen im untechnischen Sinne Abgrenzungsprobleme, da man hier verstärkt auf die subjektive Zweckrichtung abstellt. Anders als bei §

224 StGB

kommt es hier aber ja noch nicht zum Einsatz, vielmehr ist bereits das Beisichführen untersagt. Teilweise wird die Ausdehnung auf Waffen im untechnischen Sinne deswegen gänzlich abgelehnt (vgl. Schneider, in: BeckOK, GG, 49.Ed. 15.11.2021, Art. 8 RdNr. 16). Ansonsten bedarf es neben der objektiven Gefährlichkeit einer subjektiven Prognoseentscheidung, wie die Mittel eingesetzt werden. Beispiele hierfür sind regelmäßig Schlagringe, Eisenstangen, Zaunlatten wohingegen das Mitführen von Regenschirmen, Krücken oder Stöcken als Gehhilfe in der Regel nicht verboten ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MW

MW

6.8.2021, 16:25:40

In den Definitionen die ich fand wird immer von einer Verwendungsabsicht gesprochen beim mitführen der Waffen/gef.Gegenstände. Das lässt sich hier gar nicht erschließen noch wird darauf eingegangen. Könntet ihr mir dies erklären?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

18.1.2022, 18:26:04

Hallo MV, danke für deinen Hinweis und sorry für die späte Rückmeldung. Du hast vollkommen recht: Nach überwiegender Ansicht ist das Mitführen von gefährlichen Gegenständen nur dann nicht mehr vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt, wenn diese zum Zweck der Gewaltanwendung mitgeführt werden (Achtung: das gilt nicht für Waffen im technischen Sinne, hier reicht das Mitführen aus!). Das ist zugegebenermaßen nicht ganz unproblematisch, weil sich im Rahmen einer Versammlungssituation schwerlich wird feststellen lassen, ob eine Eisenstange wirklich in Verwendungsabsicht mitgeführt wird. Wir haben aber die Aufgabe entsprechend angepasst und noch weitere Aufgaben hinzugefügt. Hoffe das hilft. Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team


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