Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Versammlungsteilnehmer führen Waffen mit (-)
Versammlungsteilnehmer führen Waffen mit (-)
4. Juni 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (10.079 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf der Versammlung „Für die Rechte harter Jungs“ demonstrieren zahlreiche Männer für die gesellschaftliche Anerkennung von Gewalt als legitimes Mittel der Auseinandersetzung. Fast alle Teilnehmer führen Baseballschläger und Eisenketten mit der Absicht mit, sie auch einzusetzen.
Diesen Fall lösen 92,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versammlungsteilnehmer führen Waffen mit (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Teilnehmer der Versammlung „Für die Rechte harter Jungs“ demonstrieren nach h.M. „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Carl
21.12.2020, 21:20:33
Hier wäre noch ein Fall zur Passivbewaffnung schön ☺️
Evan Bermel
19.7.2022, 19:05:45
Stimme ich zu. Ein Fahrradhelm wird im Bayern doch als Passivbewaffnung bei Versammlungen bezeichnet!

ri
17.7.2021, 18:07:13
Also Waffen im untechnischen Sinne sind dann gefährliche Werkzeuge? Wie ist das auszulegen - wie bei
224 StGB?

Lukas_Mengestu
5.1.2022, 09:54:02
Hallo Ri, in der Tat ergeben sich bei Waffen im untechnischen Sinne Abgrenzungsprobleme, da man hier verstärkt auf die subjektive Zweckrichtung abstellt. Anders als bei §
224 StGBkommt es hier aber ja noch nicht zum Einsatz, vielmehr ist bereits das
Beisichführenuntersagt. Teilweise wird die Ausdehnung auf Waffen im untechnischen Sinne deswegen gänzlich abgelehnt (vgl. Schneider, in: BeckOK, GG, 49.Ed. 15.11.2021, Art. 8 RdNr. 16). Ansonsten bedarf es neben der objektiven Gefährlichkeit einer subjektiven Prognoseentscheidung, wie die Mittel eingesetzt werden. Beispiele hierfür sind regelmäßig Schlagringe, Eisenstangen, Zaunlatten wohingegen das Mitführen von Regenschirmen, Krücken oder Stöcken als Gehhilfe in der Regel nicht verboten ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MW
6.8.2021, 16:25:40
In den Definitionen die ich fand wird immer von einer
Verwendungsabsicht gesprochen beim mitführen der Waffen/gef.Gegenstände. Das lässt sich hier gar nicht erschließen noch wird darauf eingegangen. Könntet ihr mir dies erklären?

Wendelin Neubert
18.1.2022, 18:26:04
Hallo MV, danke für deinen Hinweis und sorry für die späte Rückmeldung. Du hast vollkommen recht: Nach überwiegender Ansicht ist das Mitführen von gefährlichen Gegenständen nur dann nicht mehr vom Schutzbereich der
Versammlungsfreiheitgedeckt, wenn diese zum Zweck der
Gewaltanwendungmitgeführt werden (Achtung: das gilt nicht für
Waffen im technischen Sinne, hier reicht das Mitführen aus!). Das ist zugegebenermaßen nicht ganz unproblematisch, weil sich im Rahmen einer Versammlungssituation schwerlich wird feststellen lassen, ob eine Eisenstange wirklich in
Verwendungsabsicht mitgeführt wird. Wir haben aber die Aufgabe entsprechend angepasst und noch weitere Aufgaben hinzugefügt. Hoffe das hilft. Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team