Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung (+)
Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung (+)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf dem „Spaziergang gegen Schwurbler“ demonstrieren zahlreiche Personen gegen Corona-Leugner und Verschwörungstheoretiker. Aus Angst vor Übergriffen gewaltbereiter Gegendemonstranten tragen fast alle Teilnehmer Gasmasken, Schutzbrillen und Schutzschilde.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Teilnehmer des „Spaziergangs gegen Schwurbler“ demonstrieren „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
8.3.2022, 08:40:59
Schutzschilde, gerade in einer Größe, wie sie in der Illustration dargestellt ist, weisen eine objektive Gefährliche auf. Mit ihnen ausgeführte Hiebe und Stöße können zu erheblichen Verletzungen führen. Wie sind sie zu bewerten?
Victor
8.3.2022, 10:52:25
Zudem stellt man auf einen subjektiven Verwendungsvorbehalt als Waffe ab. Das läge ja auch nicht vor. Somit läge auch nach dieser Betrachtung eine Versammlung ohne Waffen vor. Anders kann eine Beurteilung nach dem VersG aussehen.
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 11:24:24
Hallo QuiGonTim, Schutz-/Defensivwaffen (Schilde, Polsterungen, Schutz-/Gasmasken, Helme) sind - solange sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden - keine Waffen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Allein das Mitführen von Schutzwaffen begründet insoweit noch kein unfriedliches Verhalten. Wie Victor schon ausgeführt hat, kann das Mitführen durch die das einfachgesetzliche Versammlungsgesetzen dennoch verboten sein, zB wenn die Schutzwaffen dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Hoheitsträgers abzuw
ehren (vgl. § 17a Abs. 1 BVersG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
25.10.2024, 18:50:16
Ich greife diese Frage noch einmal auf: Auf Demonstrationen werden Teilnehmer von der Beweisfestnahmeineheit (BFE) der Polizei gezielt herausgegeriffen, wenn sie "Passivbewaffnung", wie etwas Schutzbrillen, tragen. Auf welcher
Ermächtigungsgrundlagepassiert das?