Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung (+)

Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung (+)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf dem „Spaziergang gegen Schwurbler“ demonstrieren zahlreiche Personen gegen Corona-Leugner und Verschwörungstheoretiker. Aus Angst vor Übergriffen gewaltbereiter Gegendemonstranten tragen fast alle Teilnehmer Gasmasken, Schutzbrillen und Schutzschilde.

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Einordnung des Falls

Versammlungsteilnehmer mit Helmen, Schutzkleidung und Vermummung (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schutzbereich des Versammlungsrechts ist beschränkt auf friedliche Versammlungen ohne Waffen.

Ja!

Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, „sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Dadurch ist der Schutzbereich beschränkt.
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2. Die Teilnehmer des „Spaziergangs gegen Schwurbler“ demonstrieren „ohne Waffen“ im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Der verfassungsrechtliche Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst Waffen im technischen Sinne (vgl. § 1 WaffG) sowie gefährliche Werkzeuge (z.B. Baseballschläger, Eisenketten), letztere jedoch nur, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden. Objektiv ungefährliche Schutzgegenstände - etwa Gasmasken, Schutzbrillen - fallen nach Wortlaut und Telos nicht darunter. Die Versammlungsteilnehmer tragen vorliegend ausschließlich objektiv ungefährliche Schutzgegenstände. Diese fallen nicht unter den verfassungsrechtlichen Waffenbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist hier eröffnet.Teilweise werden Gegenstände wie Gasmasken oder Schutzbrillen als „passive Bewaffnung“ bezeichnet. Dieser Begriff ist irreführend.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

8.3.2022, 08:40:59

Schutzschilde, gerade in einer Größe, wie sie in der Illustration dargestellt ist, weisen eine objektive Gefährliche auf. Mit ihnen ausgeführte Hiebe und Stöße können zu erheblichen Verletzungen führen. Wie sind sie zu bewerten?

VIC

Victor

8.3.2022, 10:52:25

Zudem stellt man auf einen subjektiven Verwendungsvorbehalt als Waffe ab. Das läge ja auch nicht vor. Somit läge auch nach dieser Betrachtung eine Versammlung ohne Waffen vor. Anders kann eine Beurteilung nach dem VersG aussehen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.3.2022, 11:24:24

Hallo QuiGonTim, Schutz-/Defensivwaffen (Schilde, Polsterungen, Schutz-/Gasmasken, Helme) sind - solange sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden - keine Waffen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Allein das Mitführen von Schutzwaffen begründet insoweit noch kein unfriedliches Verhalten. Wie Victor schon ausgeführt hat, kann das Mitführen durch die das einfachgesetzliche Versammlungsgesetzen dennoch verboten sein, zB wenn die Schutzwaffen dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Hoheitsträgers abzuwehren (vgl. § 17a Abs. 1 BVersG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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