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Klagefrist (§ 74 VwGO): Fristwahrung trotz Klageerhebung bei unzuständigem Gericht
Sachverhalt
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Klagefrist (§ 74 VwGO): Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Jahresfrist
W wird aufgefordert, seine Gaststätte zu schließen. Seinem Widerspruch hilft die Widerspruchsbehörde nicht ab. Sie stellt ihm den Widerspruchsbescheid zu. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist angegeben, W könne gegen diesen Bescheid „innerhalb von vier Wochen schriftlich Klage erheben“. W reicht drei Monate später Klage ein.
Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs
A wird eine Gaststättenerlaubnis erteilt (§ 2 GastG). Nachbar N wird davon nicht in Kenntnis gesetzt. Als A drei Monate später eröffnet, ist N zwar gestört, aber unternimmt nichts. Zwei Jahre später legt er Widerspruch ein. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch des N als unzulässig zurückweist, weil N zu lange gewartet habe. N will klagen.