Klagefrist (§ 74 VwGO): Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Jahresfrist
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W wird aufgefordert, seine Gaststätte zu schließen. Seinem Widerspruch hilft die Widerspruchsbehörde nicht ab. Sie stellt ihm den Widerspruchsbescheid zu. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist angegeben, W könne gegen diesen Bescheid „innerhalb von vier Wochen schriftlich Klage erheben“. W reicht drei Monate später Klage ein.
Einordnung des Falls
Klagefrist (§ 74 VwGO): Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Jahresfrist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ja!
2. Da W erst drei Monate nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben hat, ist die Klage verfristet und damit unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Tr(u)mpeltier
13.1.2020, 20:21:01
Als weiterer Klausur-Fallstrick zur Rechtsbehelfsbelehrung gibt es noch die Konstellation, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Bekanntgabe (statt Zustellung) abgestellt wurde. Könnte als Inspiration für ein weiteres Fällchen dienen :)
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Isabell
19.3.2020, 19:12:52
Ohja 😅
Tamer
11.10.2020, 17:57:36
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auch aus weiteren Gründen unrichtig? Schließlich wurden das Gericht bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist und dessen Sitz ebenfalls nicht angegeben. (58 Abs. 1 VwGO) Oder übersehe ich etwas? :) LG Tamer
Dogu
2.12.2023, 17:13:40
Streng genommen passt der Hinweis auf die Form auch nicht. Steht zwar so im Gesetz, aber manche Berufsgruppen müssen ja sogar elektronisch nach 55a VwGO einreichen.
G0d0fMischief
14.7.2024, 13:41:04
Ich würde noch § 70 II VwGO mitzitieren, da aus diesen hervorgeht, dass für den Widerspruch § 58 II VwGO entsprechend anzuwenden ist.
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Linne_Karlotta_
16.7.2024, 10:11:38
Hallo @[G0d0fMischief](217996), danke für Deinen Hinweis. Tatsächlich wäre es an dieser Stelle nicht richtig, § 70 Abs. 2 VwGO zu zitieren. Denn: In dem Fall hier geht es nicht um die Einhaltung der Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 VwGO, sondern um die Einhaltung der
Klagefristaus § 74 Abs. 1 VwGO. Hier braucht man also den Verweis aus § 70 Abs. 2 VwGO nicht, sondern kann (und muss) direkt auf § 58 VwGO zu sprechen kommen. Auf §§ 70 Abs. 1, Abs. 2 VwGO würdest Du zu sprechen kommen, wenn in einem Fall der Ausgangsverwaltungsakt mit falscher Rechtsbehelfsbelehrung ergangen wäre und der Adressat hiergegen Widerspruch einlegen will. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team.