Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs

Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs

8. Juli 2025

20 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird eine Gaststättenerlaubnis erteilt (§ 2 GastG). Nachbar N wird davon nicht in Kenntnis gesetzt. Als A drei Monate später eröffnet, ist N zwar gestört, aber unternimmt nichts. Zwei Jahre später legt er Widerspruch ein. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch des N als unzulässig zurückweist, weil N zu lange gewartet habe. N will klagen.

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Einordnung des Falls

Klagefrist74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N begehrt die Aufhebung der Gaststättenerlaubnis. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). N begehrt, die Gaststättenerlaubnis des A zu beseitigen. Dies kann er erreichen, indem er im Klageweg die Aufhebung derselben erstreitet. Die Gaststättenerlaubnis ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Seine Klage ist mithin gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
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2. N kann geltend machen, durch die Gaststättenerlaubnis in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Er ist klagebefugt.

Genau, so ist das!

Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), wenn er durch einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften möglicherweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schutznormtheorie). Es kommen Vorschriften des Nachbarschaftsrechts (hier §§ 31, 34 BauGB i.V.m. dem Rücksichtnahmegebot) in Betracht. Die Verletzung einer Schutznorm kann somit nicht ausgeschlossen werden. N ist somit klagebefugt.

3. N müsste ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Gaststättenerlaubnis des A eingelegt haben.

Ja, in der Tat!

Vor Erhebung der Anfechtungsklage muss ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit nicht eine Ausnahme vorliegt (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) beginnt mit Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Im Vorverfahren ist der Verwaltungsakt noch einmal auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 VwGO). Andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Vorverfahren dient der Wahrung der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz und der Entlastung der Gerichte.

4. N hat die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht gewahrt.

Nein!

Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). N wurde nicht über die Gaststättenerlaubnis in Kenntnis gesetzt. Dass eine Bekanntgabe an A erfolgte, ist unbeachtlich (sog. begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung). Da der Verwaltungsakt dem N gegenüber nicht bekannt gegeben wurde, beginnt für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Der Widerspruch des N ist nicht verfristet.

5. N kann zeitlich unbegrenzt Widerspruch einlegen. Die Begründung der Behörde ist rechtswidrig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Widerspruchserklärung ist nicht zeitlich unbegrenzt möglich. Rechtsbehelfe, die nicht fristgebunden sind, können verwirkt werden. Dazu ist nötig, dass sich der Kläger trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Sachverhalts so verhalten hat, dass ein anderer nicht mehr mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs rechnen musste, tatsächlich darauf vertraute und dieses Vertrauen durch entsprechende Dispositionen betätigt hat. Eine Verwirkung ist vor dem Ablauf eines Jahres grundsätzlich nicht anzunehmen (Rechtsgedanke § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO). Da N spätestens seit der Eröffnung der Wirtschaft (Disposition des A) von einer Gaststättenerlaubnis des A ausgehen konnte und erst zwei Jahre später Widerspruch einlegte, ist der Widerspruch verwirkt. Die Klage des N ist mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig.
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