Fall 2
28. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.
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Einordnung des Falls
Fall 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Geltendmachung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegenüber einem Zweiterwerber der Grundschuld ist möglich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es können nur Einreden erhoben werden, deren Tatbestand schon bei Übertragung der Grundschuld verwirklicht war.
Nein!
3. E hat gegen S bei Fälligkeit einen durchsetzbaren Anspruch aus § 1147 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Itsajourney
22.1.2024, 20:10:39
Hallo, ich verstehe nicht, warum hinsichtlich des Zeitpunktes zu welchem die Einreden entstanden sein müssen zwischen Einreden aus dem
Sicherungsvertragund solchen gegen die Grund
schuldunterschieden wird. Ist es der Wortlaut („zusteht“ und „ergeben“)?

ajboby90
9.6.2024, 22:18:57
Der Zeitpunkt ist nur für den Anwendungsbereich von §1157 von Belang. Für Einreden aus dem SV brauchst du §1157 nicht - § 1192 Ia S.1 HS. 1 regelt das, für diese Norm ist der Zeitpunkt egal. Für
Pfandrechtsbezogene Einreden kommt es auf 1157 an ("Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt."). Deswegen können
pfandrechtsbezogene Einreden auch gutgläubig lastenfrei wegerworben werden.
ehemalige:r Nutzer:in
30.10.2024, 06:50:16
1. Frage: Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb im Grund
schuldrecht VOLLSTÄNDIG durch § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen? Oder greift dieser Ausschluss NUR für die in § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB benannten Fälle? 2. Was meint § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB mit "im Übrigen"? Das der
§ 1157 BGBim Übrigen Anwendung findet, aber NUR § 1157 S. 1 BGB? Oder soll § 1157 einschl. § 1157 S. 2 BGB für alle anderen nicht von § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB erfassten Fälle Anwendung finden?

HockHex
4.11.2024, 23:45:54
Ein gutgläubiger, einredefreier Erwerb kann stattfinden, soweit es sich nicht im
sicherungsvertragliche (also solche aus 1192 Ia S1) Einreden handelt, wie Du sagst bezieht sich der 1192 Ia S1 Hs. 2 also nur auf 1192 Ia S1). Dementsprechend würde ich auf Deine zweite Frage letztere Option antworten, da bin ich mir aber nicht ganz sicher.

Sebastian Schmitt
27.11.2024, 11:36:08
Hallo @[Artimes](3106), zu Frage 1 kann ich mich @[HockHex](261320) nur anschließen. Schon nach der systematischen Auslegung kann sich der Ausschluss in § 1192 Ia 1, 2. Hs BGB nur auf Fälle des § 1192 Ia 1, 1. Hs BGB beziehen, also nur auf die genannten Einreden im Fall der
Sicherungsgrundschuld. Für alle anderen Fälle bleibt es beim Grundsatz des § 1192 I BGB ("insoweit"). Insbesondere für andere als
Sicherungsgrundschulden gilt der Ausschluss damit natürlich nicht. Auch hinsichtlich Frage 2 hat HockHex mit seiner Vermutung Recht.
§ 1157 BGBgilt grds vollumfänglich (also inkl S 2) für alle diejenigen Fälle, die nicht unter § 1192 Ia 1 BGB fallen (vgl MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl 2023, § 1192 Rn 19; Schulze/Staudinger, Hk-BGB, 12. Aufl 2024, § 1192 Rn 4). Deine zweite Annahme ist also richtig. Einzelheiten sind allerdings durchaus nicht unumstritten, insoweit hilft jedes/r gute Lehrbuch/Kommentar. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
hardymary
20.12.2024, 17:28:27
Der Fehler zieht sich durch das ganze Kapitel. Ein Anspruch entsteht mit dem Vorliegen des Tatbestandes und sofern keine Erlöschensgründe gegeben sind. Wenn ein Anspruch nicht durchsetzbar ist, bspw. durch eine Einrede, dann ist er trotzdem entstanden und der Anspruch ist „noch da“. Er ist eben nur nicht durchsetzbar. Bitte korrigiert das
benjaminmeister
16.3.2025, 18:23:26
In der letzten Frage fehlt noch § 1192 Abs. 1 in der Normkette, wenn man spezifisch auf die fehlende Durchsetzbarkeit der Grund
schuldhinaus will. § 1147 für sich genommen ist ja schon nicht anwendbar, weil es in diesem Fall keine Hypothek gibt.