Fall 2

15. Februar 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

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Einordnung des Falls

Fall 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Geltendmachung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegenüber einem Zweiterwerber der Grundschuld ist möglich.

Ja, in der Tat!

Nach § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB können sicherungsvertragliche Gegenrechte auch Dritterwerbern entgegenhalten werden. Zudem beschränkt § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB die Möglichkeit des gutgläubig einredefreien Erwerbs des Dritterwerbers.
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2. Es können nur Einreden erhoben werden, deren Tatbestand schon bei Übertragung der Grundschuld verwirklicht war.

Nein!

§ 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB spricht von Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Einreden, die dem Eigentümer gegen die Grundschuld zustehen sind Einreden, deren Einredetatbestand bereits vor der Übertragung verwirklicht ist. Einreden, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, sind hingegen zwar schon im Sicherungsvertrag angelegt, zum Zeitpunkt der Übertragung jedoch noch nicht entstanden.

3. E hat gegen S bei Fälligkeit einen durchsetzbaren Anspruch aus § 1147 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.E ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. S hat jedoch nach § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebende Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IT

Itsajourney

22.1.2024, 20:10:39

Hallo, ich verstehe nicht, warum hinsichtlich des Zeitpunktes zu welchem die Einreden entstanden sein müssen zwischen Einreden aus dem Sicherungsvertrag und solchen gegen die Grund

schuld

unterschieden wird. Ist es der Wortlaut („zusteht“ und „ergeben“)?

ajboby90

ajboby90

9.6.2024, 22:18:57

Der Zeitpunkt ist nur für den Anwendungsbereich von §1157 von Belang. Für Einreden aus dem SV brauchst du §1157 nicht - § 1192 Ia S.1 HS. 1 regelt das, für diese Norm ist der Zeitpunkt egal. Für Pfandrechtsbezogene Einreden kommt es auf 1157 an ("Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt."). Deswegen können pfandrechtsbezogene Einreden auch gutgläubig lastenfrei wegerworben werden.

Artimes

Artimes

30.10.2024, 06:50:16

1. Frage: Ist ein gutgläubiger einredefreier Erwerb im Grund

schuld

recht VOLLSTÄNDIG durch § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen? Oder greift dieser Ausschluss NUR für die in § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB benannten Fälle? 2. Was meint § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB mit "im Übrigen"? Das der §

1157 BGB

im Übrigen Anwendung findet, aber NUR § 1157 S. 1 BGB? Oder soll § 1157 einschl. § 1157 S. 2 BGB für alle anderen nicht von § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB erfassten Fälle Anwendung finden?

HockHex

HockHex

4.11.2024, 23:45:54

Ein gutgläubiger, einredefreier Erwerb kann stattfinden, soweit es sich nicht im sicherungsvertragliche (also solche aus 1192 Ia S1) Einreden handelt, wie Du sagst bezieht sich der 1192 Ia S1 Hs. 2 also nur auf 1192 Ia S1). Dementsprechend würde ich auf Deine zweite Frage letztere Option antworten, da bin ich mir aber nicht ganz sicher.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

27.11.2024, 11:36:08

Hallo @[Artimes](3106), zu Frage 1 kann ich mich @[HockHex](261320) nur anschließen. Schon nach der systematischen Auslegung kann sich der Ausschluss in § 1192 Ia 1, 2. Hs BGB nur auf Fälle des § 1192 Ia 1, 1. Hs BGB beziehen, also nur auf die genannten Einreden im Fall der Sicherungsgrund

schuld

. Für alle anderen Fälle bleibt es beim Grundsatz des § 1192 I BGB ("insoweit"). Insbesondere für andere als Sicherungsgrund

schuld

en gilt der Ausschluss damit natürlich nicht. Auch hinsichtlich Frage 2 hat HockHex mit seiner

Vermutung

Recht. §

1157 BGB

gilt grds vollumfänglich (also inkl S 2) für alle diejenigen Fälle, die nicht unter § 1192 Ia 1 BGB fallen (vgl MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl 2023, § 1192 Rn 19; Schulze/Staudinger, Hk-BGB, 12. Aufl 2024, § 1192 Rn 4). Deine zweite Annahme ist also richtig. Einzelheiten sind allerdings durchaus nicht unumstritten, insoweit hilft jedes/r gute Lehrbuch/Kommentar. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

HARD

hardymary

20.12.2024, 17:28:27

Der Fehler zieht sich durch das ganze Kapitel. Ein Anspruch entsteht mit dem Vorliegen des

Tatbestand

es und sofern keine Erlöschensgründe gegeben sind. Wenn ein Anspruch nicht durchsetzbar ist, bspw. durch eine Einrede, dann ist er trotzdem entstanden und der Anspruch ist „noch da“. Er ist eben nur nicht durchsetzbar. Bitte korrigiert das


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