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Einrede der fehlenden Valutierung

Einrede der fehlenden Valutierung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld über €200.000 am Grundstück des E zur Absicherung einer Kreditlinie über €200.000. Diesen hat E nur zu €150.000 in Anspruch genommen. G möchte bei Fälligkeit in Höhe von €200.000 in das Grundstück vollstrecken.

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Einordnung des Falls

Einrede der fehlenden Valutierung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da E den Kredit nur in Höhe von €150.000 in Anspruch genommen hat, besteht auch die Grundschuld automatisch nur in dieser Höhe.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundschuld als dingliches Recht ist nicht akzessorisch, das heißt in ihrem Bestand unabhängig von der gesicherten Forderung. Änderungen im Hinblick auf die gesicherte Forderung ziehen daher nicht automatisch Änderungen des dinglichen Rechts nach sich.
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2. G hat gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von €200.000 aus § 1147 BGB.

Nein!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.G ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. E kann allerdings die Einrede der fehlenden Valutierung in Höhe von €50.000 € erheben: Die Grundschuld ist zwar in ihrem Bestand unabhängig von der Forderung. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich jedoch die Einrede der fehlenden Valutierung, wenn der Gläubiger die Grundschuld in Abweichung von der Forderung überhöht geltend macht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NIC

Nicole

25.7.2023, 15:12:30

Wo ist diese Einrede im Gesetz verankert?

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 12:37:10

Hallo Nicole, die Einrede der fehlenden Valutieren ist zwar nicht wörtlich, jedoch sinngemäß in § 1192 Ia S. 1 Alt. 1 "auf Grund des Sicherungsvertrags" verankert :) Für weitergehende Ausführungen kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Lieder § 1192 Rn. 16 empfehlen! Liebe Grüße Leo

EVA

evanici

19.9.2023, 11:47:00

Aber am Ende Spielart von

dolo agit

bzw. § 242, oder?

DAV

David.

4.11.2023, 04:31:17

Ja genau, oder einfach aus dem Sicherungsvertrag (§§ 241 I, 311 I).

Dogu

Dogu

30.3.2024, 14:20:44

Wenn man das Hauptinteresse des Schuldners (soweit er Eigentümer ist) darin sehen sollte, sein Grundstück zu behalten, hilft ihm die Einrede aber wenig, da auch bei einem geringeren

Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung

das Grdst/Haus am Ende weg ist, richtig?

CR7

CR7

5.8.2024, 18:43:33

Ja, aber bei steigenden Grundstückswerten bleibt ihm (zumindest, kann man auch schlecht sehen) ein Überbetrag üblich, der an ihn auszukehren ist... Einrede hilft ihm ja dahingehend, dass er (oder ein ablösungsberechtigter Dritter) dann halt nur 150 K auftreiben muss


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