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Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs

Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

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Einordnung des Falls

Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zweiterwerber der Grundschuld können diese nach § 1157 S. 2 BGB gutgläubig einredefrei unbehaftet von sicherungsvertraglichen Einreden des Eigentümers erwerben.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 1157 S. 2 BGB (und damit § 892 BGB) ist wegen § 1192 Abs. 1a. S. 1 Hs. 2 BGB nicht anwendbar: Dies bedeutet, dass das Gesetz die Möglichkeit gutgläubig einredefreien Erwerbs im Hinblick auf sicherungsvertragliche Einreden ausschließt. Für Einreden, die nicht dem Sicherungsvertrag entspringen, bleibt es jedoch bei der Möglichkeit gutgläubig einredefreien Erwerbs, § 1192 Abs. 1a S. 2 BGB.
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2. E hat gegen S bei Fälligkeit einen Anspruch aus § 1147 BGB.

Nein!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.E ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. S hat jedoch nach § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 1 BGB die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebende Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben. Auf seine Unkenntnis der Einrede kann sich E wegen § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB nicht berufen.

3. Vor dem Jahr 2008 existierte die Möglichkeit gutgläubig einredefreien Erwerbs sicherungsvertraglicher Einreden.

Genau, so ist das!

Der Gesetzgeber fügte § 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB, der den gutgläubig einredefreien Erwerb sicherungsvertraglicher Einreden ausschließt, erst 2008 infolge des Risikobegrenzungsgesetzes in das BGB ein. Der Gesetzgeber verfolgte hierbei das Ziel eines verbesserten Schuldnerschutzes. Vor 2008 gab es keine den gutgläubig einredefreien Erwerb ausschließende Norm.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper

Edward Hopper

31.5.2023, 22:19:25

Leichter Trick. Ich habe es einmal gehört und die Vorschrift nie vergessen und verstanden: Fragt euch warum der Abs. 1a damals (quasi über Nacht) eingeführt wurde. Stichwort Bankenkrise 2008. Hier haben verschiedene Banken massenhaft GrundS verscherbelt und dies führte dazu, dass Einreden gutgläubig wegveräußert wurden und Millionen Haus

eigentümer

in Deutschland (obwohl schon fast abbezahlt) ihr Eigentum verloren hätten. Für 892 benötigt man positive Kenntnis, diese war aber oft nicht gegeben.


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