Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs
16. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.
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Einordnung des Falls
Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zweiterwerber der Grundschuld können diese nach § 1157 S. 2 BGB gutgläubig einredefrei unbehaftet von sicherungsvertraglichen Einreden des Eigentümers erwerben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat gegen S bei Fälligkeit einen durchsetzbaren Anspruch aus § 1147 BGB.
Nein!
3. Vor dem Jahr 2008 existierte die Möglichkeit gutgläubig einredefreien Erwerbs sicherungsvertraglicher Einreden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper
31.5.2023, 22:19:25
Leichter Trick. Ich habe es einmal gehört und die Vorschrift nie vergessen und verstanden: Fragt euch warum der Abs. 1a damals (quasi über Nacht) eingeführt wurde. Stichwort Bankenkrise 2008. Hier haben verschiedene Banken massenhaft GrundS verscherbelt und dies führte dazu, dass Einreden gutgläubig wegveräußert wurden und Millionen Hauseigentümer in Deutschland (obwohl schon fast abbezahlt) ihr Eigentum verloren hätten. Für 892 benötigt man positive Kenntnis, diese war aber oft nicht gegeben.

FalkTG
22.1.2025, 22:11:54
Eine solche Einrede wäre bei einer Hypothek gem. § 1157 S. 2 BGB wegerworben worden oder? Stünde dann nicht ein
Hypothekenschuldnerschlechter als ein GS
Schuldner?