Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ e.V. (KFM) stellt in T-Stadt Hinweistafeln für ihre „Nudelmessen“ auf. In ihrer Satzung verweist KFM auf ihren rein künstlerisch-satirischen Charakter. T untersagt die Schilder: Die KFM sei weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft.
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Einordnung des Falls
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verein kann sich nur auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, wenn seiner Tätigkeit sowohl eine Religion als auch eine Weltanschauung zugrunde liegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um den Schutz der Glaubensfreiheit zu genießen, reicht es bereits, dass die KFM sich selbst als „Kirche“ bezeichnet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die KFM ist über ihre Bezeichnung hinausgehend aufgrund ihres Inhalts eine von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religion.
Nein!
4. Die KFM unterfällt sodann aber zumindest dem Begriff der Weltanschauung.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. KFM ist angesichts ihres rein künstlerisch-satirischen Charakters eine Religionsparodie. Ist ihre Tätigkeit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
17.1.2025, 15:31:44
Ich finde die Verneinung einer Weltanschauung in dem Urteil nicht zutreffend. Laut Satzung kennt die Religion des Spaghettimonsters "keine Dogmen" und seine Mitglieder überprüfen "ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder an der sich ändernden Realität". Das ist doch ein klares Bekenntnis zum Empirismus. Das muss doch ebenso ein geschlossenes Weltbild sein, wie das Bekenntnis zu Gottes Wort. Man mag argumentieren, dass es deshalb kein geschlossenes Weltbild ist, weil die Menschheit nicht alles auf der Welt 100 % empirisch nachvollziehen kann. Aber das ist den meisten atheistischen Weltanschauung gemein. Was die satirische Aufmachung damit zu tun hat verstehe ich auch nicht. Satire ist nur ein Mittel zur Vermittlung eines Weltbildes. Per se unzulässige Mittel benennt Art. 4 I GG nicht. Aber ich kenne auch nicht viel mehr als die Definition der Weltanschauung und den Wortlaut von Art. 4 I GG selbst. Vielleicht übersehe ich auch was. Was meint ihr?

Luapzz
7.2.2025, 09:37:21
Ich würde dies auch so sehen. Für mich ist die ganze Aufmachung ein negativ-Bekenntnis zu übersinnlichen Überzeugungen und somit im Umkehrschluss eine areligiöse bzw. irgendeine Weltanschauung atheistischer Art. Insbesondere, wenn man die Satzung beachtet, wie @[LS2024](144077) bereits aufgezeigt hat.
Marco
13.3.2025, 08:59:20
Hatsukadaikon
4.3.2025, 14:16:13
okalinkk
12.3.2025, 16:25:26