Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ e.V. (KFM) stellt in T-Stadt Hinweistafeln für ihre „Nudelmessen“ auf. In ihrer Satzung verweist KFM auf ihren rein künstlerisch-satirischen Charakter. T untersagt die Schilder: Die KFM sei weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft.
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Einordnung des Falls
Begriff der Religion und Weltanschauung: Negativbeispiel ("Kirche des fliegenden Spaghettimonsters")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verein kann sich nur auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen, wenn seiner Tätigkeit sowohl eine Religion als auch eine Weltanschauung zugrunde liegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um den Schutz der Glaubensfreiheit zu genießen, reicht es bereits, dass die KFM sich selbst als „Kirche“ bezeichnet.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die KFM ist über ihre Bezeichnung hinausgehend aufgrund ihres Inhalts eine von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religion.
Nein!
4. Die KFM unterfällt sodann aber zumindest dem Begriff der Weltanschauung.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. KFM ist angesichts ihres rein künstlerisch-satirischen Charakters eine Religionsparodie. Ist ihre Tätigkeit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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