Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
17. Februar 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (6.038 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zwischen B und H setzt voraus, dass die Hauptschuld besteht (§ 765 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die vollständige Tilgung des Darlehens führt zum Erlöschen der Hauptforderung.
Ja!
3. Trotz Erlöschen der zu sichernden Forderung besteht die Bürgschaft fort.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann B von H Rückerstattung der gezahlten Rate nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
10.6.2024, 12:45:37
Die Aufgabe differenziert nicht hinreichend zwischen
Schuldverhältnisim engeren und im weiteren Sinne. Das bestehen der zu sichernden Forderung ist kein Wirksamkeitserfordernis für den Bürgschaftsvertrag. Dieser ist auch so wirksam. Genauso führt das Erlöschen der zu sichernden Forderung nicht zum Erlöschen des Bürgschaftsvertrages, sondern zum Erlöschen der
Bürgenhaftung. Das ist auch etwa deshalb eine wichtige Unterscheidung, weil die
Bürgenhaftungwiederaufleben kann (BeckOGK/Madaus, 15.5.2024, BGB § 767 Rn. 18). Der Bürgschaftsvertrag ist nicht akzessorisch zur
Hauptforderung. Die
Bürgenhaftungist akzessorisch zur
Hauptforderung.

Burumar🐸
1.8.2024, 10:57:13
*push
Matschegenga
20.9.2024, 09:23:18
Zumal aus § 765 II BGB die Möglichkeit hervorgeht, einen wirksamen Bürgschaftsvertrag über eine künftige, somit noch nicht bestehende Forderung zu schließen. Die erste Antwort, ein Bürgschaftsvertrag könne nicht bestehen, wenn keine
Hauptforderungbesteht, erscheint mir somit nicht richtig.
benjaminmeister
4.2.2025, 08:03:02
Push, Vorposter haben allesamt Recht.

lexspecialia
5.2.2025, 11:56:17
@[Matschegenga](138216) Die zu sichernde Forderung muss bestehen. Bei § 765 Abs. 2 darf ihr entstehen nicht ausgeschlossen sein. Die Bürgschaftsverpflichtung entsteht aber auch in diesem Fall erst mit der Forderungsentstehung.