Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zwischen B und H setzt voraus, dass die Hauptschuld besteht (§ 765 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die vollständige Tilgung des Darlehens führt zum Erlöschen der Hauptforderung.
Ja!
3. Trotz Erlöschen der zu sichernden Forderung besteht die Bürgschaft fort.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann B von H Rückerstattung der gezahlten Rate nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
10.6.2024, 12:45:37
Die Aufgabe differenziert nicht hinreichend zwischen Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne. Das bestehen der zu sichernden Forderung ist kein Wirksamkeitserfordernis für den
Bürgschaftsvertrag. Dieser ist auch so wirksam. Genauso führt das Erlöschen der zu sichernden Forderung nicht zum Erlöschen des
Bürgschaftsvertrages, sondern zum Erlöschen der Bürgenhaftung. Das ist auch etwa deshalb eine wichtige Unterscheidung, weil die Bürgenhaftung wiederaufleben kann (BeckOGK/Madaus, 15.5.2024, BGB § 767 Rn. 18). Der
Bürgschaftsvertragist nicht akzessorisch zur
Hauptforderung. Die Bürgenhaftung ist akzessorisch zur
Hauptforderung.
Burumar🐸
1.8.2024, 10:57:13
*push
Matschegenga
20.9.2024, 09:23:18
Zumal aus § 765 II BGB die Möglichkeit hervorgeht, einen wirksamen
Bürgschaftsvertragüber eine künftige, somit noch nicht bestehende Forderung zu schließen. Die erste Antwort, ein
Bürgschaftsvertragkönne nicht bestehen, wenn keine
Hauptforderungbesteht, erscheint mir somit nicht richtig.