Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB

Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages zwischen B und H setzt voraus, dass die Hauptschuld besteht (§ 765 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Bürgschaft stellt ein akzessorisches Sicherungsmittel dar. Das bedeutet, dass die Bürgschaft in ihrem Bestand und Umfang von der Hauptschuld abhängig ist. Die Bürgschaft entsteht nur, wenn die zu sichernde Hauptschuld wirksam zur Entstehung gelangt ist. Dies wird als Entstehungsakzessorietät bezeichnet und folgt aus § 765 Abs. 1 BGB, § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. Die zu sichernde Hauptschuld stellt der sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Rückzahlungsanspruch dar.
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2. Die vollständige Tilgung des Darlehens führt zum Erlöschen der Hauptforderung.

Ja!

Ein Schuldverhältnis im engeren Sinne (=Anspruch) kann durch Erfüllung erlöschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Denn Ziel eines Schuldverhältnisses ist es, die geschuldete Leistung an den Gläubiger zu erbringen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB). Durch die vollständige Tilgung des Darlehens an H hat K den Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB vollständig erfüllt.

3. Trotz Erlöschen der zu sichernden Forderung besteht die Bürgschaft fort.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Rechtsfolge ergibt sich aus der Vorschrift des § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. Hintergrund ist die Akzessorietät der Bürgschaft. Aufgrund der Akzessorietät erlischt die Bürgschaftsforderung mit der vollständigen Tilgung des Darlehens (Hauptforderung).

4. Kann B von H Rückerstattung der gezahlten Rate nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen?

Ja, in der Tat!

Ein Anspruch aus condictio indebiti setzt voraus, dass die Bereicherungsschuldnerin (1) etwas (Bereicherungsgegenstand), (2) durch Leistung der Anspruchsstellerin und (3) ohne Rechtsgrund erlangt hat. H hat das Eigentum und Besitz an dem Geld erlangt. B hat der H bewusst das Eigentum verschafft, um der vermeintlichen Pflicht aus dem Bürgschaftsvertrag nachzukommen. Der Bürgschaftsanspruch ist jedoch erloschen. Damit bestand hierfür kein Rechtsgrund. Das Erlöschen der zu sichernden Forderung ist nicht als bloße Einrede geltend zu machen. Vielmehr hat es aufgrund der Akzessorietät das gänzliche Erlöschen der Bürgschaftsforderung zur Folge.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

10.6.2024, 12:45:37

Die Aufgabe differenziert nicht hinreichend zwischen Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne. Das bestehen der zu sichernden Forderung ist kein Wirksamkeitserfordernis für den Bürgschaftsvertrag. Dieser ist auch so wirksam. Genauso führt das Erlöschen der zu sichernden Forderung nicht zum Erlöschen des Bürgschaftsvertrages, sondern zum Erlöschen der Bürgenhaftung. Das ist auch etwa deshalb eine wichtige Unterscheidung, weil die Bürgenhaftung wiederaufleben kann (BeckOGK/Madaus, 15.5.2024, BGB § 767 Rn. 18). Der Bürgschaftsvertrag ist nicht akzessorisch zur Hauptforderung. Die Bürgenhaftung ist akzessorisch zur Hauptforderung.

Burumar🐸

Burumar🐸

1.8.2024, 10:57:13

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